Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht
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Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Aktenzeichen:
BVerwG 3 B 42.09 - Beschluss
Quellenangabe:
Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichung am:
7. Oktober 2009 (Mittwoch) Nachricht:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.09 (3 B 79.08)
VG 6 K 1639/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 3 B 79.08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
2Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.
3Die Klägerin rügt unter Bezugnahme auf zahlreiche Einzelheiten ihres Beschwerdevorbringens, dass der Senat sich nicht mit den in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auseinander gesetzt habe bzw. die Erwägungen des Senats an der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorbeigingen. Zwar habe der Senat die bezeichneten Rechtsfragen zur Kenntnis genommen und es sei auch davon auszugehen, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen worden sei. Die Entscheidung setze sich jedoch nicht wirklich mit den Darlegungen der Klägerin auseinander. So fänden sich in dem Beschluss des Senats keine Erwägungen zu den unter IV - VI mit der zuvor aufgeworfenen Rechtsfrage verbundenen Überlegungen in der Beschwerde.
4Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht. Der Senat hat sich in seinem Beschluss mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt und begründet, warum die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Dazu war und ist es nicht erforderlich, jede Erwägung in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Detail aufzugreifen.
5Der Anhörungsrüge der Klägerin liegt offenbar das Missverständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
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