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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der Truppenverwaltung; „schwarze Kasse“; haushaltswidrige Beschaffungsmaßnahmen für Bereiche der Bundeswehr und ihr nahe stehender Organisationen; ... Aktenzeichen:
BVerwG 2 WD 7.08 - Urteil
Quellenangabe:
Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichung am:
2. Oktober 2009 (Freitag) Nachricht:
tzt. In der Zeit vom 15. Dezember 2003 bis zum 24. Mai 2005 hatte er sich durch falsche Angaben gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung insgesamt 24 000 € verschafft, das Geld zum Teil einer „schwarzen Kasse“ zugeführt und dann auf entsprechende Bitten nach eigenem Gutdünken für Beschaffungsmaßnahmen im Bereich der Bundeswehr und ihr nahe stehender Organisationen (z.B. Offizierheimgesellschaft, Kriegsgräberfürsorge) verwendet. Im sachgleichen rechtskräftigen Strafverfahren war der Soldat wegen Betruges in 119 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (auf Bewährung) verurteilt worden.
Im anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht den Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme abgeändert und den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Aus den G r ü n den:
…
172. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet. Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig zerstört, sodass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 14. November 2007 BVerwG 2 WD 29.06 Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 m.w.N.). Dies hat gemäß § 63 WDO die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis zur Folge. …
30c) Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 7 SG i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat der Soldat ein sehr schweres Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen, das den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich macht.
31Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 BVerwG 2 WD 11.07 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
32aa) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.
33Der Schwerpunkt seiner Verfehlung liegt in der Verletzung seiner Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat in seiner Funktion als S 4-Versorgungsoffizier im Rahmen seiner dienstlichen Kernpflichten kriminelles Unrecht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begangen und wegen Betruges in 119 tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) ist gerade auch bei solchen dienstlichen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Beim Umgang mit Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Dies gilt gerade auch für das Beschaffungswesen der Streitkräfte, das wie jede Ausgabentätigkeit der Verwaltung zudem vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprägt ist (vgl. dazu § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO). Erfüllt ein S 4-Versorgungsoffizier im Kernbereich seines Dienstpostens diese zentralen dienstlichen Pflichten nicht, so erschüttert er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet schwerste Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität. Ein solches Fehlverhalten, für das auch die Allgemeinheit kein Verständnis hat, bedarf einer nachdrücklichen, nach außen sichtbaren Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu auch Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O.).
34Der Dienstposten des Soldaten beinhaltete zentrale Funktionen auf dem Gebiet der Material- und Bestandsnachweisführung sowie der dezentralen Beschaffung. Beschaffungsmaßnahmen gehörten zu seinen Kernaufgaben als S 4-Versorgungsoffizier. In diesem Kernbereich hat der Soldat immer wieder elementare Grundsätze des Haushalts- und Beschaffungswesens die Unantastbarkeit und jederzeitige Nachweisbarkeit dienstlich verausgabter Gelder vorsätzlich verletzt. Zudem hat er insoweit einen schweren Haushaltsverstoß begangen, als er eine „schwarze Kasse“ eingerichtet hat. Durch das Anlegen einer „schwarzen Kasse“ werden öffentliche Mittel der geordneten Haushaltsführung und -kontrolle vorenthalten, was zur „Verschleuderung von Steuergeldern“ beiträgt. Ein solches Fehlverhalten ist, insbesondere bei erhöhter haushaltsrechtlicher Verantwortung, von besonderem Gewicht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Gelder der „schwarzen Kasse“ für bereits vorhandene oder erst künftig erwartete Bedürfnisse eingesetzt werden. Eine eigennützige Verfügung über Mittel in einer „schwarzen Kasse“, die aus Geldern des Dienstherrn gebildet worden ist, führt schon für sich gesehen regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht, Urteil vom 6. September 1989 BVerwG 1 D 50.88 NVwZ-RR 1990, 152 f.).
35Eigenart und Schwere des vorliegenden Dienstvergehens sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, sondern der Soldat über eineinhalb Jahre in 116 Fällen der Truppenverwaltung bewusst inhaltlich unrichtige Nachweise vorgelegt und in drei weiteren Fällen unwahre Angaben gemacht hat, um so fortlaufend vermögensschädigende Auszahlungen zu bewirken. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. dazu u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O. m.w.N.) und beschädigt diese schwerwiegend. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese anders als z.B. bei Bundesbeamten für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfalle gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.O. m.w.N.). Wer als S 4 Versorgungsoffizier in Erklärungen gegenüber der Truppenverwaltung, also in dienstlichem Zusammenhang, vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten. …
38bb) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens für den dienstlichen Bereich belasten den Soldaten in mehrfacher Hinsicht erheblich. Durch sein Dienstvergehen war der Bundeswehr vorübergehend ein hoher Vermögensschaden von über 24 000 € entstanden. Nur ein Teilbetrag von 1 800 € ist bislang erstattet worden; erst jetzt nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens wird geprüft werden, in welchem Umfang der Soldat zum Schadenersatz herangezogen werden kann. Ein Schadensausgleich ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Soldat von dem Bargeld teilweise Materialien beschafft hat, die mittelbar der Bundeswehr wieder zugute gekommen sind. Die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (StAN) der Bundeswehr bestimmt unter anderem, welches Material (z.B. Fahrzeuge, Ausrüstungen und Verbrauchsmaterialien) in den Dienststellen, Einheiten und Verbänden als planmäßige Ausstattung festgelegt ist. Durch die einschlägigen Haushaltsvorschriften, nach denen zu beschaffende Materialien in den StAN-Listen vorgesehen sein müssen, hat der Dienstherr zugleich zum Ausdruck gebracht, dass weiteres Material für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht zur Verfügung gestellt werden soll. Der Soldat war nicht befugt, sich im vermeintlichen dienstlichen Interesse über diese Anordnungen nach eigenem Gutdünken hinwegzusetzen. …
40cc) Da zu Gunsten des Soldaten entsprechend seinen Einlassungen davon ausgegangen wird, dass dieser mit dem betrügerisch erlangten Bargeld Materialien für den Bundeswehrbereich und für bundeswehrnahe privatrechtliche Organisationen besorgt hat, war sein Handeln maßgebend davon bestimmt, sich selbst den Dienst zu erleichtern „Entbürokratisierung“ der Beschaffung und sein Ansehen und seinen Ruf als „Organisationstalent“ bei Vorgesetzten, Kameraden und Dritten zu steigern. Er handelte damit zumindest ideell eigennützig. Soweit er meint, dabei letztlich immer „im dienstlichen Interesse“ gehandelt zu haben, ist dies rechtsirrig. Sein Verhalten entsprach jedenfalls nicht der objektiv vorgegebenen Ausstattungs- und Haushaltslage und verletzte seine dienstlichen Kernpflichten.
41dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
42Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene nicht abschließende Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. m.w.N., stRspr).
43Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes im Tatzeitraum (Dezember 2003 bis Mai 2005) vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich. …
44Der Soldat kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere, von der Rechtsprechung über die drei genannten „klassischen Milderungsgründe“ hinaus entwickelte mildernde Umstände berufen. So sah sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten nicht unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis gegenüber (vgl. dazu z.B. Urteil vom 17. September 2003 BVerwG 2 WD 49.02 Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 12 m.w.N.). Eine solche „Erschwernislage“ kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Soldat wie er vorträgt von Vorgesetzten und/oder anderen Kameraden immer wieder gebeten worden sein soll, Materialien zu beschaffen, die nach den Haushaltsbestimmungen und der StAN nicht zur planmäßigen Ausstattung der Dienststellen, Einheiten und Verbände gehörten. Gerade in seiner Funktion als S 4-Versorgungsoffizier war der Soldat verpflichtet, sich an die Beschaffungsvorschriften zu halten und ihnen widersprechenden Anforderungen und Wünschen, auch soweit sie von Vorgesetzten geäußert worden sein sollten, entschieden entgegenzutreten. Dies war ihm aufgrund seiner Dienststellung als S 4-Offizier im Rang eines Hauptmanns auch möglich und zumutbar.
45Zudem gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Soldaten entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten, etwa im Hinblick auf eine möglicherweise unzureichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu z.B. Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. m.w.N.). Zwar hat sich der Soldat in der Hauptverhandlung vor dem Senat u.a. dahin eingelassen, „man“ habe seine Vorgehensweise geduldet. Bei der monatlichen Prüfung hätte es auffallen müssen, dass er über den Titel „Büromaterial“ Geräte abgerechnet habe, die dort nicht hineingepasst hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Soldat gerade keine Rechnungen und/oder Lieferscheine vorgelegt hat, aus denen sich ergeben hätte, was er tatsächlich jeweils angeschafft hatte. Dessen ungeachtet vermag sich der Soldat auf ein mögliches Mitverschulden von Vorgesetzten wegen fehlender oder ungenügender Kontrollmaßnahmen auch deshalb nicht zu berufen, weil er die Lage zielgerichtet ausgenutzt hat (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 2008 BVerwG 2 WD 9.07 Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 4; Wilhelm, ZBR 2009, 158 <159>). Mittels seiner besonderen Kenntnisse und Befugnisse als S 4-Versorgungsoffizier legte er über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren in 116 Fällen bewusst unwahre Handkaufnachweise bei der Zahlstelle der Truppenverwaltung vor und ließ sich in drei weiteren Fällen zu Unrecht Vorschüsse auszahlen. Zudem richtete er eine „schwarze Kasse“ ein. Er handelte wohlüberlegt und planmäßig mit dem Ziel, die Beschaffung zu „entbürokratisieren“. Er bedurfte insoweit keiner Aufklärung über die ihm obliegenden Dienstpflichten. Auch wenn sein Fehlverhalten bei einer gründlicheren Kontrolle schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte auffallen müssen, kann dieser Umstand den Soldaten nicht entlasten. Die Truppenverwaltung konnte und musste grundsätzlich davon ausgehen, dass er als Hauptmann und S 4-Offizier wahrheitsgemäße Angaben macht, d.h. gegenüber seinem Dienstherrn insoweit nicht straffällig wird.
46Schließlich kommt dem Soldaten auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31) kann zwar die freiwillige, vor Entdeckung der Tat erfolgte, nicht durch die Furcht vor konkreter Entdeckung bestimmte Wiedergutmachung des durch das Fehlverhalten eines bisher unbescholtenen Soldaten dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens einen Milderungsgrund darstellen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Der bereits disziplinarisch vorbelastete Soldat ist nicht unbescholten. Es fehlt auch an einer Schadenswiedergutmachung vor Tatentdeckung. Die erste Vernehmung des Soldaten in dieser Sache war am 30. Mai 2005 erfolgt; zur Sache hat er damals nicht ausgesagt. Erst am 8. Juni 2005 hat der Soldat die offenen Handkäufe vom 18., 20. und 24. Mai 2005 (Anschuldigungspunkt 2) durch Erstattung der 1 800 € ausgeglichen. Ein weiterer Schadensausgleich ist bislang nicht erfolgt. Aber selbst wenn man in der Verwendung von etwa zwei Dritteln der Gelder für „Bundeswehr-Zwecke“ eine rechtzeitige Schadenswiedergutmachung sehen sollte, fehlte es insoweit jedenfalls am Merkmal der Freiwilligkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 9. März 1995 BVerwG 2 WD 1.95 BVerwGE 103, 217 <218> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 2 = NZWehrr 1995, 161) liegt eine freiwillige Schadenswiedergutmachung nur dann vor, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht und Reue bestimmt ist, sodass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Die Anschaffungen erfolgten nicht aus Einsicht und Reue. Sie gehörten vielmehr zum System des Soldaten „entbürokratisierter Beschaffung“.
47ee) Die vom Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen ausweislich der vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Berufungshauptverhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen (zuletzt vom 25. März 2002 und 22. Februar 2008) leicht oberhalb des mittleren Bereichs. …
48Allerdings lassen frühere Beurteilungen des Soldaten indirekt erkennen, dass er es mit der Einhaltung dienstlicher Vorschriften bereits damals nicht immer sehr genau nahm. So kommt etwa in der Beurteilung vom 25. März 2002 zum Ausdruck, dass sich der Soldat „schnell“ und „unbürokratisch“ besonders in prekären Situationen vorrangig um die Beschaffung „schwer beschaffbarer“ Versorgungsartikel kümmere. Er sei ein „Mann der Praxis“. Diesen Eindruck vom Persönlichkeitsbild des Soldaten hat Oberstleutnant Rü., damals Stellvertreter des Leiters des …zentrums in D. und Vorgesetzter des Soldaten, als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Der Soldat sei ein „guter S 4“ gewesen, der „besorgt und beschafft“ habe. Das „Organisationstalent“ des Soldaten war erkennbar mit seiner ungenügend ausgeprägten Bereitschaft verbunden, „unzulässigen Beschaffungswünschen“ entschieden entgegenzugetreten und erforderlichenfalls gegenüber unzulässigen Beschaffungsbegehren auch nein zu sagen. Das muss von einem S 4 Versorgungsoffizier und Hauptmann aber verlangt werden, auch wenn er deshalb zu Unrecht vielleicht abwertend als „Bedenkenträger“ oder „Formalist“ bezeichnet wird. Diese entscheidende Schwachstelle im Persönlichkeitsbild des Soldaten ist auch in der Aussage des Leumundszeugen Oberst M., damals Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, deutlich geworden. Der Zeuge hat vor dem Senat wiederholt zu erkennen gegeben, dass der damalige Kommandeur des …regiments …, Oberst K., der den Soldaten als S 4-Offizier sehr geschätzt habe, oft sehr „fordernd“ aufgetreten sei. Er, der Zeuge, könne sich vorstellen, dass der Soldat dem Kommandeur nicht habe die „Stirn bieten“ können.
49Den Soldaten belastet ferner erheblich, dass er sich die disziplinargerichtliche Degradierung zum Oberleutnant (2001/2002) wegen eines außerdienstlichen Betruges nicht hat zur Warnung dienen lassen. In seinem Berufungsurteil vom 11. Juli 2002 (Urteilsabdruck Seite 24) hatte der Senat den Soldaten zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er müsse sich bewusst sein, „dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt“. Dieser Hinweis hat den Soldaten offensichtlich nicht sehr beeindruckt. Bereits knapp 17 Monate später, im Dezember 2003 begann er als S 4-Versorgungsoffizier mit seinem betrügerischen Handeln gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
50ff) Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten nach Auffassung des Senats der Ausspruch seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis unabweislich.
51(1) Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Gestalt der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 63 WDO) ist dann geboten, wenn der Soldat durch ein schweres Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten beantwortet sich dabei schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten, hängt also z.B. nicht von den Erwägungen der Einleitungsbehörde oder der mitunter eher pragmatischen Einschätzung der unmittelbaren oder früheren Disziplinarvorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist allein nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der wehrdienstgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (stRspr, vgl. dazu insgesamt z.B. Urteile vom 14. November 2007 BVerwG 2 WD 29.06 Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 und vom 4. März 2009 BVerwG 2 WD 10.08 , jeweils m.w.N.). Auf die Äußerungen der Leumundszeugen Oberst M. und Oberstleutnant R. in der Berufungshauptverhandlung zum ihrer Meinung nach fortbestehenden Vertrauen in den Soldaten kommt es folglich nicht entscheidend an.
52Nach den genannten Grundsätzen ist die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen:
53Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der neueren Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. m.w.N.) regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Diese erste Einstufung des Dienstvergehens gilt auch bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch Betrug (vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 BVerwG 2 WD 11.07 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Erfolgt jedoch der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten (z.B. Entwendung „anvertrauten“ dienstlichen Geldes oder Materials), so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. m.w.N.).
54Ein solches besonders schweres Dienstvergehen liegt hier vor. Es indiziert die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Der für Beschaffungsmaßnahmen zuständige Soldat hat im Kernbereich der auf seinem Dienstposten als S 4-Versorgungsoffizier zu erfüllenden Dienstpflichten fundamental versagt. Bereits das Amtsgericht U. (Urteilsabdruck Seite 9) hatte straferschwerend berücksichtigt, dass der Soldat die ihm übertragene Vertrauensstellung zum Nachteil der Bundeswehr ausgenutzt hat. Dem Soldaten oblag eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn. Diese war seine zentrale dienstliche Aufgabe, vergleichbar etwa mit einem Rechnungsführer, dem Gelder seines Dienstherrn „anvertraut“ sind. Mit seinem durch Unterschrift bestätigten Vermerk „sachlich richtig“ übernahm er für den jeweiligen Bedarfsträger gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung die Verantwortung dafür, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen für die Bewilligung und Zahlung der Gelder erfüllt waren. Die Verwaltung durfte und musste darauf vertrauen, dass der S 4-Versorgungsoffizier insoweit keine unwahren Angaben machte. Dem Soldaten kam damit eine besonders hervorgehobene Funktion bei der Wahrung der Vermögensinteressen des Dienstherrn zu.
55Die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. m.w.N.), ihre Soldaten nicht ständig überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht im Dienstverhältnis eines Soldaten bleiben. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit ihrer Soldaten verlassen können. Sie muss gerade bei Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können. Andernfalls lässt sich z.B. gerade im Bereich von Zahlstellen, bei der Erledigung von Kassengeschäften und im Beschaffungsbereich ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb schlechterdings nicht gewährleisten. Wenn ein Soldat insoweit vorsätzlich schuldhaft schwer versagt hat, stellt die Entfernung aus dem Dienstverhältnis regelmäßig die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar.
56An dieser Einstufung des Dienstvergehens ändert auch der Umstand nichts, dass der Senat zugunsten des Soldaten davon ausgeht, dass dieser die durch Betrug erlangten Gelder letztlich sich nicht privat zueignen wollte, sondern in Höhe von 22 667,69 € für „Bundeswehr-Zwecke“ bzw. bundeswehrnahe Organisationen verwandte bzw. die 1 800 € verwenden wollte. Die Betrugshandlungen waren durchweg vollendet. Dementsprechend ist der Soldat auch wegen vielfachen vollendeten Betruges bestraft worden. Er hatte sich die Gelder zumindest vorübergehend selbst zugeeignet Teilbeträge befanden sich zeitweise in einer „schwarzen Kasse“ , um sie anschließend, entgegen den Vorschriften, nach „vermeintlichem Bedarf“ aufgrund eigener Entscheidung für privatrechtliche Organisationen und bundeswehrnahe Einrichtungen zu verwenden (Drittbereicherung); er trat insoweit als „großer Organisator“ und „Wohltäter“ auf und handelte mit ideellem Eigennutz. Von den insgesamt über 24 000 € hatte der Soldat zudem 1 800 € zumindest vorübergehend für sich selbst behalten und erst nach etwa drei Wochen dem Dienstherrn erstattet.
57(2) Auf der zweiten Stufe der Maßnahmebemessung sind im Rahmen der einzelfallbezogenen Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme keine durchgreifenden Milderungsgründe oder sonstigen mildernden Umstände ersichtlich, die abweichend vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Modifizierung der konkret zu verhängenden Maßnahme nach „unten“, das heißt zugunsten des Soldaten rechtfertigen können. Im Gegenteil: Das Dienstvergehen ist durch eine Reihe weiterer erschwerender Umstände geprägt, die die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis letztlich unabweisbar machen. (wird ausgeführt)
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