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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

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Titel:

Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

Aktenzeichen:

BVerwG 1 WNB 1.09 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

4. September 2009 (Freitag)

Nachricht:

squellen: WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1

Stichworte:

Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

Leitsatz:

Die in der Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für die grundsätzlich Bedeutung einer Rechtssache gelten auch für die Regelung des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO.

Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 1. Juli 2009 BVerwG 1 WNB 1.09

Aus den G r ü n den:



21. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24. Januar 2008 BVerwG 6 BN 2.07 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt auch für die dem § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nachgebildete (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelung des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO. ...

GolzeDr. FrentzDr. Langer



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