|
 |
Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbestimmungen; Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten; Beschwerdegegenstand. Aktenzeichen:
BVerwG 1 WB 62.08 - Beschluss
Quellenangabe:
Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichung am:
4. September 2009 (Freitag) Nachricht:
squellen:
SLV § 2
WBO § 17 Abs. 3
Stichworte:
Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbestimmungen; Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten; Beschwerdegegenstand.
Leitsatz:
Eine Beschwerde gegen eine dienstliche Beurteilung erstreckt sich auf Änderungen in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, die der stellungnehmende Vorgesetzte während des Beschwerdeverfahrens vornimmt.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 27. Mai 2009 BVerwG 1 WB 62.08
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird bei einem Amt der Bundeswehr verwendet. Mit seiner Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung wandte er sich gegen eine planmäßige dienstliche Beurteilung, wobei er insbesondere die Bewertung seiner Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten durch den beurteilenden Vorgesetzten (den Bereichsleiter des Antragstellers) beanstandete. Nach Einlegung der Beschwerde setzte der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vizepräsident des Bundesamts) in seiner Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung die Bewertung der Aufgabenerfüllung zu Lasten des Antragstellers weiter herab.
Nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in die Überprüfung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung auch die (verschlechternde) Änderung durch den nächsthöheren Vorgesetzten einbezogen. Der Antrag hatte auch in der Sache Erfolg.
Aus den G r ü n den:
…
19Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, dass er beantragt, die planmäßige Beurteilung vom 27. Juli 2007 sowie die Beschwerdebescheide des Amtschefs des Streitkräfteamts und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis aufzuheben.
20Gegenstand des Antrags ist die Beurteilung vom 27. Juli 2007 einschließlich der Änderungen in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (Herabsetzung der Wertung von zwei Einzelmerkmalen von „6“ auf „5“ mit der Konsequenz einer Verschlechterung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von „5,29“ auf „5,00“), die der Vizepräsident des Bundesamts mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 vorgenommen hat. Zwar richtete sich die Beschwerde des Antragstellers vom 7. August 2007, schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge, zunächst (nur) gegen die planmäßige Beurteilung, so wie sie der Bereichsleiter als beurteilender Vorgesetzter unter dem 27. Juli 2007 erstellt hat. Sie erfasst jedoch auch die Änderungen der Beurteilung, die der stellungnehmende Vorgesetzte während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vorgenommen hat, ohne dass es hierfür einer gesonderten Beschwerde oder Erklärung durch den Antragsteller bedurfte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 2. Oktober 2007, mit dem der Antragsteller innerhalb der laufenden Beschwerdefrist Einwände gegen die ihm am 1. Oktober 2007 ausgehändigte Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten erhoben hat und das von den beteiligten Vorgesetzten (nur) als Gegenvorstellung behandelt wurde, richtigerweise als eine zusätzliche Beschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu bewerten ist. Dahingestellt bleiben kann auch, welche Konsequenzen zu ziehen wären, wenn der Antragsteller entgegen Nr. 1001 Buchst. b Satz 2 ZDv 20/6 nicht darauf hingewiesen worden sein sollte, dass durch eine bloße Gegenvorstellung kein Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffnet wird.
21Änderungen einer Beurteilung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den beurteilten Soldaten günstig sind und insofern seiner Beschwerde ganz oder teilweise abhelfen. Dasselbe gilt vielmehr auch für Änderungen der Beurteilung zum Nachteil des Soldaten jedenfalls dann, wenn diese wie hier durch den stellungnehmenden Vorgesetzten erfolgt sind. Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist ungeachtet ihres Charakters als selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. April 2009 BVerwG 1 WB 29.08 m.w.N.) ein integraler Bestandteil der regelmäßigen bzw. plan¬mäßigen Beurteilung in dem weiteren Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV und Nr. 201 Buchst. a (1) der „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6). Die Stellungnahme eröffnet dem nächsthöheren Vorgesetzten die Möglichkeit, vor dem Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens (Nr. 912 Buchst. a ZDv 20/6) in alle Abschnitte (Aufgabenerfüllung auf dem/den Dienstposten, Persönlichkeitsprofil, Verwendung) und alle dort getroffenen Wertungen und Einstufungen unmittelbar ändernd einzugreifen (vgl. im Einzelnen Nr. 906 Buchst. a und c ZDv 20/6). Für die hier vorliegende Änderung der Wertung von Einzelmerkmalen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten kommt diese „Verzahnung“ der Stellungnahme mit der zugrunde liegenden Beurteilung noch verstärkt dadurch zum Ausdruck, dass die eigentliche Änderung in die Beurteilung eingetragen (Vordruck A, Abschnitt 3.1) und sie in der Stellungnahme lediglich begründet und ihre rechnerische Konsequenz gezogen wird (Vordruck A, Abschnitte 8.2 und 8.3).
22Angesichts dieser Zusammenhänge wäre es gegenüber einem Soldaten, der bereits gegen die Beurteilung Beschwerde erhoben hat, ein auch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu rechtfertigender Formalismus, wenn er, um sein Rechtsschutzbegehren auf eine vor dem Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens erfolgte verschlechternde Änderung der angefochtenen Beurteilung zu erstrecken, gezwungen wäre, ein zweites, letztlich sachgleiches oder jedenfalls weitgehend paralleles Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Anders verhält es sich, wenn der Soldat originäre Bestandteile der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, wie insbesondere die Aussagen zum Potenzial und die Entwicklungsprognose (Vordruck A, Abschnitte 8.4 und 8.5), anfechten möchte; in diesem Fall ist eine zusätzliche Beschwerde gegen die Stellungnahme unerlässlich. Dem Antragsteller geht es jedoch nicht um diese letzteren Aspekte, sondern nur um die Bewertung seiner Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten.
23Für die Einbeziehung von Änderungen der Beurteilung durch den stellungnehmenden Vorgesetzten in das laufende Beschwerdeverfahren spricht im Übrigen auch, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Beurteilung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBO) von dem an sich zuständigen stellungnehmenden Vorgesetzten auf den ersten Disziplinarvorgesetzten übergeht, der zur Beurteilung noch nicht Stellung genommen hat (Nr. 1103 Buchst. b ZDv 20/6). Ganz im Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze haben deshalb auch der danach für die Beschwerdeentscheidung zuständige Amtschef des Streitkräfteamts und der Inspekteur der Streitkräftebasis in ihren Beschwerdebescheiden die Änderung der angefochtenen Beurteilung durch die Stellungnahme teils explizit, teils der Sache nach berücksichtigt und in die Prüfung mit einbezogen.
| Golze | Dr. Frentz | Dr. Langer |
| Für das Jahr 2026 liegen noch keine Datensätze vor! |
|