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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Ausbilder (Feldwebel); Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe; Richten der Waffe auf einen Wehrpflichtigen; entwürdigende Behandlung; Strafverfahren, Degradierung zum Unteroffizier.

Aktenzeichen:

BVerwG 2 WD 12.08 - Urteil

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

7. Juli 2009 (Dienstag)

Nachricht:

squellen: SG §§ 7, 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1

WDO § 38 Abs. 1
WStG § 31 Abs. 1, § 46
StGB § 241
StPO § 153a

Stichworte:

Ausbilder (Feldwebel); Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe; Richten der Waffe auf einen Wehrpflichtigen; entwürdigende Behandlung; Strafverfahren, Degradierung zum Unteroffizier.

Leitsatz:

Zur Bemessung des als Straftat geahndeten Dienstvergehens eines Vorgesetzten, der disziplinarisch vorbelastet als Ausbilder während einer Übungspause im Gelände vorsätzlich gegen Dienstvorschriften zum Umgang mit der Schusswaffe verstoßen hat, indem er seine Sicherungspistole auf den Kopf eines Wehrpflichtigen richtete, mit der Folge, dass er aus seiner Verwendung als Ausbilder und Gruppenführer herausgenommen werden musste.

Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 22. April 2009 BVerwG 2 WD 12.08

I. TDG Süd vom 29. Januar 2008 Az.: TDG S 5 VL 26/07

Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 22. April 2009 BVerwG 2 WD 12.08

Der Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Feldwebels hatte als Ausbilder während einer Übungspause im Gelände seine entladene, gesicherte und entspannte Sicherungswaffe (Pistole P 8) in Anwesenheit anderer Wehrpflichtiger wortlos auf den Kopf eines vor ihm sitzenden Obergefreiten gerichtet. Das gegen den Soldaten wegen „entwürdigender Behandlung (§ 31 WStG)“ und „Bedrohung („ 241 StGB)“ eingeleitete Strafverfahren wurde vom zuständigen Amtsgericht nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3 000 € gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Im anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht den Soldaten, gegen den bereits wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch Disziplinargerichtsbescheid ein 18-monatiges Beförderungsverbot verhängt worden war, wegen des Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von nunmehr zwei Jahren nebst einer 12-monatigen Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel verurteilt.

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme abgeändert und den Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Aus den Gründen:

...

181. Die ... Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten hat Erfolg und führt bei diesem zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

192. Das Rechtsmittel ist nachträglich ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. ...

203. Nach den widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen und den wenn auch im Urteilstext nahezu vollständig ohne Begründung gebliebenen disziplinarrechtlichen Würdigungen des Truppendienstgerichts, die den Senat binden, hat der Soldat mit seinem Verhalten insgesamt vorsätzlich schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Sorge für seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 612 ZDv 3/15), zur Achtung der Würde, Ehre und Rechte der Kameraden (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, wobei er als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG der verschärften Haftung unterliegt. ...

224. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des Soldaten ist begründet. Dieser hat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts als Feldwebel vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das mit einer Degradierung zum Unteroffizier zu ahnden ist.

23Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 BVerwG 2 WD 11.07 DokBer 2009, 15 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24a) „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.

25aa) Soweit der Soldat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 612 ZDv 3/15) verletzt hat, hat er gegen eine der Kernpflichten jedes Soldaten verstoßen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen soldatischen Dienstpflichten. Dies ergibt sich aus der fundamentalen Bedeutung von Befehl und Gehorsam als Führungsmittel der Streitkräfte nach geltendem Recht. Die in Art. 65a GG dem Bundesminister für Verteidigung zugewiesene Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte der Bundeswehr, für die er als Mitglied der Bundesregierung parlamentarisch verantwortlich ist, macht es erforderlich sicherzustellen, dass er diese auch rechtlich und tatsächlich wirksam ausüben kann. Dem dient u.a. die gemäß §§ 19 ff. WStG strafbewehrte Regelung des § 11 Abs. 1 SG, die gewährleisten soll, dass der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt diese entweder direkt oder über von ihm eingerichtete nachgeordnete Befehlsketten auch effektiv und ordnungsgemäß durchsetzen kann. Auf diese Weise soll nicht nur die Erfüllung der den Streitkräften zugewiesenen Aufgaben durch den parlamentarisch verantwortlichen Minister und die von ihm damit betrauten militärischen Vorgesetzten erreicht und durchgesetzt, sondern auch eine rechtsstaatliche und demokratisch legitimierte Kontrolle der Streitkräfte gewährleistet werden. Die besondere Bedeutung der in § 11 Abs. 1 SG verankerten Gehorsamspflicht der Untergebenen und damit des militärischen Führungsinstruments von „Befehl und Gehorsam“ ergibt sich zudem auch daraus, dass völker- und völkerstrafrechtliche Regelungen (vgl. u.a. Art. 28 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 ; vgl. ferner §§ 4, 13 VStGB) eine Struktur der Streitkräfte verlangen, die in den Grenzen des Rechts die wirksame Durchsetzung erteilter Befehle und damit die entsprechende Gehorsamspflicht der Untergebenen sicherstellt (vgl. dazu insgesamt z.B. Urteil vom 22. August 2007 BVerwG 2 WD 27.06 BVerwGE 129, 181 <195> m.w.N.).

26Ferner hat die Vorinstanz einen den Senat bindenden Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) angenommen. Die Pflicht zum treuen Dienen, die dem Soldaten gebietet, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen, setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von soldatischen Einzelpflichten, u.a. der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2008 BVerwG 2 WD 6.07 Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 34 m.w.N.). Da das Truppendienstgericht aber nicht näher dargelegt hat, inwieweit es § 7 SG als verletzt ansieht, und dies für die Beurteilung insbesondere des Unrechtsgehalts des Pflichtenverstoßes im Rahmen der Maßnahmebemessung von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Senat diese Lücke in der Schuldfeststellung innerhalb der dargelegten ihm durch die erfolgte Berufungsbeschränkung gezogenen Grenzen durch eigene, ergänzende Feststellungen zu schließen. Danach steht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, insbesondere der auch vom Truppendienstgericht verwerteten Akten des beim Amtsgericht G. anhängig gewesenen sachgleichen Strafverfahrens, zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat insoweit gegen die Pflicht zum treuen Dienen hier die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung verstoßen hat, als er sich durch sein Fehlverhalten bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich zumindest gemäß § 46 und § 31 Abs. 1 WStG strafbar gemacht hat.

27Nach § 46 WStG (rechtswidriger Waffengebrauch) wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht. Diese Strafvorschrift hat der Soldat dadurch vorsätzlich verletzt, dass er seine (entladene, gesicherte und entspannte) Sicherungswaffe (Pistole P 8) entgegen dem ihm bekannten Verbot gemäß Nr. 612 ZDv 3/15 auf den Kopf des vor ihm befindlichen Obergefreiten L. gerichtet hat.

28Durch dieses Fehlverhalten hat der Soldat zugleich eine vorsätzliche Straftat gemäß § 31 Abs. 1 WStG (entwürdigende Behandlung) begangen, die Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. war; daran ändert nichts, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 3 000 € wegen „geringer Schuld“ eingestellt wurde. Nach § 31 Abs. 1 WStG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Untergebenen u.a. entwürdigend behandelt. Der Soldat war zur Tatzeit gemäß § 1 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VorgV aufgrund seines Dienstgrades Vorgesetzter des Zeugen L.. Der rechtswidrige Gebrauch der Waffe gegenüber dem Zeugen stellte eine entwürdigende Behandlung dar.

29Eine entwürdigende Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WStG ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, seelische Misshandlungen (jeder Art) von Untergebenen zu verhindern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. Dezember 1956, BTDrucks 2/3040 S. 38; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, 3. Aufl. 1988, § 31 Rn. 1 und 3 m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden d.h. die Menschenwürde verletzenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 1 StR 158/08 juris Rn. 61 m.w.N.). Danach erfüllt das Verhalten des Soldaten den genannten Straftatbestand. Indem der Soldat seine (entladene) Sicherungswaffe P 8 in rechts- und vorschriftswidriger Weise ohne jede für den Zeugen und die umstehenden Soldaten (u.a. Hauptgefreiter H. und Obergefreiter S.) erkennbare Veranlassung wortlos im Abstand von etwa 1,5 m (in dubio pro reo) auf den Kopf des Zeugen richtete, wobei er die Pistole sicherte und mit einem hörbaren Klicken entspannte, hat er den Obergefreiten L. entwürdigend behandelt. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Umstand, dass der Soldat den Zeugen für alle Umstehenden erkennbar zu einem bloßen Objekt seines Waffengebrauchs degradiert hat und mit ihm wie eine Zielscheibe umgegangen ist. Das war für diesen nach den konkreten Umständen zugleich demütigend und ehrverletzend. Zwar wurde dadurch nicht dessen sittlicher und sozialer, jedoch dessen personaler Geltungswert grob missachtet und in Frage gestellt (vgl. dazu Urteile vom 29. Juni 2006 BVerwG 2 WD 26.05 Buchholz 449 § 12 SG Nr. 20 = NZWehrr 2007, 20, vom 4. Mai 2006 BVerwG 2 WD 9.05 Buchholz 449 § 6 SG Nr. 3 und vom 9. Januar 2007 BVerwG 2 WD 20.05 § 38 WDO 2002 Nr. 20>; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Januar 1963 1 Ss 323/62 NJW 1963, 920; BayObLG, Beschluss vom 25. April 1908 RReg 3 St 140/78 NJW 1980, 1969; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 185 Rn. 2 m.w.N.). Der personale Geltungswert einer Person wird in Zweifel gezogen und negiert, wenn das Opfer durch eine Äußerung oder gegen sie gerichtete Handlung als schutzwürdiges menschliches Wesen missachtet und in seinem Existenzrecht in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass das vorschriftswidrige Verhalten des Soldaten die körperliche Unversehrtheit des Zeugen L. objektiv zumindest potenziell im Falle eines Versagens der Sicherungsvorrichtungen der Waffe gefährdet hat. Der Zeuge war aufgrund dessen seiner glaubhaften Aussage zufolge nach dem Vorfall den ganz Tag über „ziemlich fertig“. Dies war vom Soldaten auch so beabsichtigt. Davon ist der Senat aufgrund der Berufungshauptverhandlung überzeugt. In zulässiger Ergänzung der erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen hat der Senat festgestellt, dass der Soldat durch seinen bewussten rechtswidrigen Waffengebrauch den Obergefreiten L. (auch) erschrecken wollte. Das hat der Soldat in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt.

30Ob sich der Soldat schließlich noch nach § 241 StGB (Bedrohung) strafbar gemacht hat auch eine nicht ernst gemeinte „Bedrohung“ erfüllt den Tatbestand der Vorschrift (vgl. Urteil vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 BVerwGE 113, 70 <72>), der Strafvorwurf war deshalb auch Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens beim Amtsgericht G. , kann der Senat im Rahmen des § 7 SG offenlassen. Selbst wenn eine Straftat nach § 241 StGB vorläge, würde die Vorschrift schon wegen ihres geringeren Strafrahmens Freiheits¬strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe hinter den schwerer wiegenden Straftaten gemäß §§ 31, 46 WStG zurücktreten.

31Außerdem hat die Truppendienstkammer für den Senat bindend einen Verstoß des Soldaten gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) angenommen. Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss das berechtigte Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser von den ihm eingeräumten (Befehls )Befugnissen nur unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange des Untergebenen Gebrauch macht, sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren. Insbesondere muss der Vorgesetzte die körperliche Integrität sowie die Ehre und Würde des Untergebenen strikt achten (stRspr, z.B. Urteil vom 3. Juli 2007 BVerwG 2 WD 12.06 Buchholz 449 § 10 SG Nr. 58 m.w.N.).

32Zugleich hat das Truppendienstgericht bindend festgestellt, dass der Soldat seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt hat. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. Urteil vom 24. April 2007 BVerwG 2 WD 9.06 § 10 SG Nr. 57>). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 BVerwG 2 WD 33.02 Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 m.w.N.).

33Schließlich hat die Vorinstanz mit für den Senat bindender Wirkung einen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) angenommen. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 BVerwG 2 WD 7.06 § 38 WDO 2002 Nr. 21> m.w.N.).

34bb) Vor dem Hintergrund dieser vom Truppendienstgericht festgestellten vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.

35Indem der Soldat unter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen der Nr. 612 ZDv 3/15 seine ursprünglich mit scharfer Munition teilgeladene Sicherungswaffe P 8 bewusst auf den Kopf des Obergefreiten L., eines Wehrpflichtigen, gerichtet hat, hat er als Vorgesetzter schwer versagt. Anstatt aufgrund seines Dienstgrades „Feldwebel“, seiner verantwortungsvollen Stellung als Ausbilder und zugleich Träger einer Sicherungswaffe ein Vorbild an Pflichterfüllung und beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) abzugeben, hat er durch sein Fehlverhalten seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel geboten. Der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern auch die allgemeinen Verhaltensanweisungen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln, genau beachtet und eingehalten werden. Da gegen solche Vorschriften häufig verstoßen wird, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder sogar getötet werden. Der Gesetzgeber hat deshalb keinen Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung er dem vorschriftswidrigen Umgang mit einer Schusswaffe beimisst, und derartiges Fehlverhalten zu kriminellem Unrecht erklärt (vgl. Urteil vom 18. März 1997 a.a.O.). Der Soldat hat sich wie bereits ausgeführt auch entsprechend strafbar gemacht. Demzufolge ist schon aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinarische Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Hinzu kommt der schwerwiegende Gehorsamsverstoß. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen erheblich. Dies gilt auch dann, wenn dadurch kein Schaden eingetreten ist (stRspr, z.B. Urteil vom 3. Februar 1998 BVerwG 2 WD 16.97 BVerwGE 113, 182 <185 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 19 m.w.N.).

36Auch wenn die Pistole des Soldaten ohne Magazin gesichert und entspannt war und der Soldat eine Sicherheitsprüfung gemacht hatte, bevor er sie in einem Abstand von etwa 1,5 m auf den Kopf des Wehrpflichtigen L. richtete, hat er dem inneren Gefüge der Truppe insbesondere im Verhältnis der Vorgesetzten zur Wehrpflichtigen und zugleich seiner eigenen Autorität und seinem Ansehen sowohl bei dem Betroffenen als auch bei den Zeugen des Vorfalls schwer geschadet. Autorität und Ansehen des Vorgesetzten vor allem als Vorbild für Untergebene und in seiner Verantwortung gegenüber den besonders schutzwürdigen Wehrpflichtigen leben von dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht werden kann. Der Soldat tat als Ausbilder in der Grundausbildung genau das Gegenteil dessen, was generell allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird, und legte eine Verhaltensweise an den Tag, die geeignet ist, Untergebene insbeson¬dere Rekruten in ihrem Vertrauen in eine korrekte Anwendung dienstlicher Vorschriften nachhaltig zu beeinträchtigen.

37Aus den genannten Gründen hat sich der Soldat als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert, sodass grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Die Tatsache, dass der Soldat sein Fehlverhalten selbst als „schlechten Scherz“ bezeichnet hat und die Sache letztlich glimpflich abgelaufen ist, ist nicht geeignet, den Soldaten einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinarische Einstufung des seiner Eigenart nach schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen, bindende Vorschriften und erteilte Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, dass Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und die Gefährdung von Leib und Leben der Kameraden unübersehbar würde (vgl. z.B. Urteil vom 3. Februar 1998 m.w.N.).

38Eine Degradierung ist aber auch deshalb Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung, da das vorschriftswidrige und die körperliche Unversehrtheit des Obergefreiten L. zumindest potenziell gefährdende Verhalten des Soldaten zugleich eine entwürdigende, demütigende und ehrverletzende Behandlung eines Untergebenen und damit wie ausgeführt eine Wehrstraftat nach § 31 Abs. 1 WStG darstellt. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.O. m.w.N.) auch aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wobei bei einem Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung wie hier regelmäßig sogar eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht gezogen werden kann.

39b) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten belasten diesen in mehrfacher Hinsicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf das „Tatopfer“, den Obergefreiten L.. Dieser war nach dem Fehlverhalten des Soldaten den ganzen Tag über „ziemlich fertig“. Der Soldat selbst wurde nach dem Vorfall als Ausbilder und in seiner Funktion als Vorgesetzter abgelöst und ist seitdem im Kompaniegeschäftszimmer eingesetzt. Auch ist er, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, weiterhin vom Dienst als UvD oder Wachhabender ausgenommen. Diese für seine dienstliche Verwendungsfähigkeit negativen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der Soldat ebenfalls zurechnen lassen. Schließlich ist auch das Bekanntwerden seiner Verfehlung in der Öffentlichkeit die G. Zeitung hat über das strafbare Verhalten des Soldaten und den Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich berichtet sowie bei den Organen der Strafjustiz zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 Rn. 56 m.w.N.), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der Soldat noch befindet.

40c) Für das Maß der Schuld fällt die bewusste und gewollte, d.h. vorsätzliche Begehensweise des Soldaten entscheidend ins Gewicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

41Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene nicht abschließende Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N., stRspr).

42Es gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit (15. Mai 2007) vorgelegen haben.

43Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 m.w.N.). Der Soldat hat zwar wiederholt, zuletzt in der Berufungshauptverhandlung, geltend gemacht, er habe damals durch den Tod des Vaters seiner Lebensgefährtin (Ende 2006) und auch durch den Tod seines Großvaters (21. Januar 2007) unter nervlichem Druck gestanden; da seine Eltern geschieden gewesen seien, sei er quasi bei seinen Großeltern aufgewachsen. Es ist jedoch aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, dass diese Todesfälle den Soldaten seelisch so sehr belastet haben, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten beim Umgang mit der Waffe nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. dazu auch Urteil vom 18. März 1999 BVerwG 2 WD 30.98 BVerwGE 113, 317 <319 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 28 = NZWehrr 1999, 211; wird ausgeführt) ...

45Der Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 19. Februar 1997 BVerwG 2 WD 27.96 BVerwGE 113, 63 <67> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 27 m.w.N.) liegt ebenfalls nicht vor. Zwar gibt es aufgrund der unwiderlegbaren Einlassungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung Indizien für ein damaliges Augenblicksversagen. Der Milderungsgrund kann dem Soldaten aber schon deshalb nicht zugebilligt werden, da der Soldat zur Tatzeit nicht tadelfrei war. Einen Monat zuvor mit Disziplinargerichtsbescheid vom 13. April 2007 war gegen ihn wegen eines anderen Dienstvergehens ein 18-monatiges Beförderungsverbot ausgesprochen worden.

46d) Die wahren Beweggründe des Soldaten für sein pflichtwidriges Verhalten konnten auch in der Berufungshauptverhandlung nicht geklärt werden. Er wisse selbst nicht, warum er „es“ getan habe. Sein Handeln sei spontan, unüberlegt und dumm gewesen. Dies vermag den Soldaten nicht zu entlasten.

47e) Die vom Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen ausweislich der vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Berufungshauptverhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen im mittleren Bereich. Hauptmann K. hat den Soldaten „in das letzte Drittel seiner Kameraden“ eingestuft. Seit der Soldat wegen des hier zu beurteilenden Fehlverhaltens aus der Rekrutenausbildung herausgenommen wurde, wird er unterwertig im Geschäftszimmer eingesetzt, das er vorbildlich führe; er leiste dort hervorragende Arbeit, sei fleißig und ehrgeizig. Dies haben Hauptmann K. und Hauptfeldwebel M., derzeitiger Kompaniefeldwebel des Soldaten, als Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung übereinstimmend bekundet. Dass der Soldat sehr ehrgeizig ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass er nach Dienstschluss regelmäßig Fernstudien betreibt mit dem Ziel, im Herbst 2010 seine Abiturprüfung zu bestehen.

48Für den Soldaten spricht auch, dass er sich in Bezug auf sein Dienstvergehen wiederholt glaubhaft als einsichtig und reuig gezeigt hat. Bereits bei seinen ersten Anhörungen hat er sein Fehlverhalten eingeräumt und als nicht akzeptabel bezeichnet. Er hat den Obergefreiten L. auch um Entschuldigung gebeten, was dieser akzeptierte. Vor dem Senat hat der Soldat zum Ausdruck gebracht, dass er spontan einen dummen Fehler gemacht habe, den er sich nicht erklären könne, der ihm aber leid tue.

49Den Soldaten belastet allerdings erheblich, dass er sich weder den fürsorglichen Hinweis vom 27. November 2006 im Hinblick auf § 55 SG noch das mit Disziplinargerichtsbescheid vom 13. April 2007, ihm ausgehändigt am 19. April 2007, ausgesprochene rechtskräftige 18-monatige Beförderungsverbot hat zur Warnung dienen lassen. Dreieinhalb Wochen später hat er das vorliegende schwere Dienstvergehen begangen.

50Trotz der schon länger dauernden Herausnahme aus der Rekrutenausbildung und der Bewährung im Kompanie-Geschäftszimmer ist die Prognose für eine Übertragung von Führungsverantwortung auf den Soldaten weiterhin ungünstig. (wird ausgeführt) ...

51f) Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten nach Auffassung des Senats der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung unerlässlich.

52Das Gewicht des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens wird geprägt durch erheblich belastende Umstände. Der Soldat, der zur Tatzeit aufgrund seines Dienstgrades als Feldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte und als Ausbilder von Wehrpflichtigen eingesetzt war, hat in diesem Status und in dieser Funktion kurz nach Ablauf der ersten vier Dienstjahre (1. April 2007) seines auf zwölf Jahre angelegten Dienstverhältnisses zum zweiten Mal diesmal schwer versagt und zugleich kriminelles Unrecht begangen. Das wegen entwürdigender Behandlung und Bedrohung gegen den Soldaten laufende Strafverfahren war vom Amtsgericht dann zwar wegen „geringer Schuld“ gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von 3 000 € eingestellt worden. Durch seinen kriminellen Umgang mit einer Schusswaffe hat sich der Soldat jedoch für die Erziehung und Ausbildung junger Menschen vor allem an Waffen als ungeeignet erwiesen und damit als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert. Hinzu kommt die derzeit (noch) ungünstige Zukunftsprognose für sein Verhalten im Umgang mit Untergebenen.

53Aufgrund des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens war daher nach den eingangs benannten Bemessungsmaßstäben bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 BVerwG 2 WD 29.06 § 84 WDO 2002 Nr. 4 m.w.N.>) die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Diese Einstufung des Dienstvergehens kommt für den Soldaten nicht überraschend, ist er doch vor dem Amtsgericht selbst davon ausgegangen, dass er seinen Dienstgrad wohl verlieren werde. Für eine Degradierung spricht auch der Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die in § 62 WDO vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Soldat weder den fürsorglichen Hinweis vom 27. November 2006 noch das rechtskräftige truppendienstgerichtliche Beförderungsverbot vom 13. April 2007 hat zur Warnung dienen lassen, war mit Blick auf § 38 Abs. 2 WDO eine Degradierung auch deshalb auszusprechen, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Jedem Soldaten, der durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Schusswaffen, der zugleich ein entwürdigendes Verhalten Untergebener darstellt, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begeht, muss klar sein, dass er dafür zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs regelmäßig nachhaltig zur Verantwortung gezogen werden wird.

54Wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten, seiner (noch) ungünstigen Zukunftsprognose sowie mangels Bedeutung und Gewicht der ihn entlastenden Umstände war daher gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen, die für den Soldaten spürbar ist. Nachdem der Senat zunächst ernsthaft erwogen hatte, dem Soldaten durch Degradierung zum Hauptgefreiten seine Vorgesetztenstellung aufgrund seines Dienstgrades ganz zu entziehen, hat er es letztlich mit einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers bewenden lassen. Dafür war einmal bestimmend, dass der Soldat auch als Hauptgefreiter Umgang mit Waffen hätte. Vor allem aber soll dem ehrgeizigen Soldaten, der sich durchaus als einsichtig gezeigt hat, noch eine Chance eröffnet werden, sich als Unteroffizier zu bewähren. Zugleich soll er für seine dienstliche Zukunft motiviert werden in der Erwartung, dass er sein spontan-unüberlegtes Verhalten im Umgang mit Untergebenen überwindet und seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter gerecht wird.

GolzeDr. MüllerDr. Deiseroth



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