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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

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Titel:

Die Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

Aktenzeichen:

BVerwG 5 B 105.08 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

7. Juli 2009 (Dienstag)

Nachricht:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS
BVerwG 5 B 105.08 (5 C 9.09)

VG 1 K 266/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

1Die Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2Die Beschwerde hat zu Recht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, bei § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu prüfen, ob dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen bei einer "Gesamtbewertung" im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten entgegengehalten werden darf (vgl. UA S. 12 Abs. 2 und dagegen das den Beteiligten übersandte Urteil vom 26. Februar 2009 BVerwG 5 C 4.08 Rn. 27, das eine Gesamtbetrachtung ggf. für geboten hält).

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 9.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

HundDr. BrunnDr. Störmer



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