Guten Morgen! | Heute ist Montag der 13. Juli 2026 | Sommerzeit : 08:28:56 Uhr | in : | : | : | Sonnenaufgang : 04:57 Uhr | Sonnenuntergang : 21:26 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

Suche :

Titel:

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aktenzeichen:

BVerwG 8 B 14.09 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

25. Juni 2009 (Donnerstag)

Nachricht:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS
BVerwG 8 B 14.09

VGH 6 S 1614/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 14. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser
beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Juli 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe:

1Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

3Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 18 GastG i.V.m. der landesrechtlichen Sperrzeitverordnung aufgeworfene Frage,

ob ein erhebliches Überschreiten der Lärmgrenze in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung dazu führen müsse, dass ohne weitere Prüfung von subjektiven Elementen des jeweiligen Betroffenen die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten ist und damit die öffentliche Ordnung verletzt wird,

4ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

5Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Dauer der Sperrzeit für Gaststätten und hierbei zu Fragen der Lärmeinwirkungen darauf abgestellt, ob die Lärmeinwirkungen bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die wo dies angezeigt ist nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden (grundlegend Urteil vom 7. Mai 1996 BVerwG 1 C 10.95 BVerwGE 101, 157 <161 f.>; Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 10 S. 13). Hieraus ergibt sich, dass neben den Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) auch andere Umstände für die Schutzwürdigkeit maßgebend sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesichtspunkt der Sozialadäquanz bestätigt wird. Er dient in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich als Differenzierungsmerkmal, das es unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermöglicht, der jeweiligen Art der Störung Rechnung zu tragen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit nicht losgelöst von allgemeinen Wertungen, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben, abstrakt festlegen und an einem starren Lärmwert ablesen lässt. Der Begriff dient zur Beschreibung von Verhaltensweisen oder Zuständen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen werden, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen des als sozial Üblichen und Tolerierbaren halten (Beschluss vom 9. April 2003 BVerwG 6 B 12.03 GewArch 2003, 300 - 301).

6In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit geklärt, dass es für die Beurteilung der Lärmeinwirkungen nicht allein auf die Richtwerte der TA Lärm ankommt, sondern auch andere in der Rechtsprechung genannte Umstände zu berücksichtigen sind. Ebenfalls ist geklärt, dass für die Frage, ob die Lärmeinwirkungen das zumutbare Maß überschreiten, ein objektivierter Maßstab, nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, zugrunde zu legen ist. Ob die Voraussetzungen für eine Vorverlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr erfüllt sind, ist eine Frage der im Einzelfall vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung, die sich einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.

GödelDr. von HeimburgDr. Hauser



Für das Jahr 2026 liegen noch keine Datensätze vor!

Besucherzähler: 886849
Besucher-Online: 53

zurück zur Hauptseite


© 2006-2026 Rechtsanwalt Bernd Wünsch