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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

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Titel:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Klägerin die fünf im Tenor der Entscheidung genannten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Aktenzeichen:

BVerwG 8 B 20.09 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

29. Mai 2009 (Freitag)

Nachricht:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS
BVerwG 8 B 20.09

VG 29 A 59.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gö., den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P., die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. He. und Dr. Ha. und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gu. wird zurückgewiesen.

Gründe:

I

1Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Klägerin die fünf im Tenor der Entscheidung genannten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war auch Klägerin in der Sache BVerwG 8 C 7.07. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2008 wurde am selben Tag durch Urteil der fünf nunmehr abgelehnten Richterinnen und Richter auf die Revision der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen (vgl. Urteil vom 2. April 2008 BVerwG 8 C 7.07 BVerwGE 131, 79). Die Klägerin meint, die Besorgnis der Befangenheit der jetzt abgelehnten Richterinnen und Richter ergebe sich aus deren Verhalten in der damaligen mündlichen Verhandlung und aus dem Inhalt des damals ergangenen Urteils.

4Im Einzelnen macht sie in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2009 insbesondere Folgendes geltend: In der mündlichen Verhandlung hätten sich der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Gö. und der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P. in einer Weise verhalten, die ernsthafte Zweifel an ihrer Unbefangenheit begründe. Die drei anderen abgelehnten Richterinnen und Richter hätten deren Verhalten stillschweigend gebilligt. Der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung gegenüber Argumenten der Klägerin ein Zitat aus einem Kommentar von Harmening/Hartenstein/Osthoff aus dem Jahr 1950 zum alliierten Rückerstattungsrecht angeführt. Die Ausführungen der Klägerin, diese Quelle sei fragwürdig, weil Rudolf Harmening eine besondere Nähe zum NS-Regime gehabt habe, seien mit der Begründung zurückgewiesen worden, bei der Kommentierung handele es sich um eine wissenschaftliche Meinung. Auch die schriftliche Urteilsbegründung werde demonstrativ an wesentlichen Stellen (Rn. 27 und 29) auf die Kommentierung von Harmening gestützt. Darüber hinaus habe der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P. durch seine „Körpersprache“ zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsverfolgung durch die Klägerin als lästig empfinde.

5Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2009 verwiesen.

6Zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines ihrer Justitiare vorgelegt.

7Zu dem Gesuch der Klägerin wurden dienstliche Äußerungen der fünf abgelehnten Richterinnen und Richter eingeholt. Diese wurden den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Die Klägerin meint, die dienstlichen Äußerungen verstärkten lediglich die Besorgnis der Befangenheit, was sie in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2009 auf den Bezug genommen wird begründet.

8Die Beklagte hat sich zu dem Ablehnungsgesuch nicht geäußert.

II

9Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Gödel, des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. P. und der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. He. und Dr. Ha. wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Gu. ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da dieser dem zur Entscheidung berufenen 8. Senat nicht angehört und angesichts der Besetzung des 8. Senats mit derzeit vier Richtern nichts dafür spricht, dass in dieser Sache ein Vertretungsfall eintreten könnte, bei dem der Richter am Bundesverwaltungsgericht G. heranzuziehen wäre.

10Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers den Richter für befangen halten. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 BVerwG 6 C 129.74 BVerwGE 50, 36 <38 f.>). An hinreichenden objektiven Gründen in diesem Sinne fehlt es hier.

11Dass ein Richter an einem früheren Verfahren des Beteiligten mitgewirkt hat, vermag die Besorgnis seiner Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn der frühere Rechtsstreit dieselbe Rechtsfrage betraf, die auch jetzt wieder entscheidungserheblich ist. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter aufgrund vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Prozessbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muss, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde.

12Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, welche die Annahme rechtfertigen, die abgelehnten Richter seien nicht bereit, ihre Auffassung aus dem früheren Verfahren anhand von jetzt vorgetragenen Argumenten der Klägerin unvoreingenommen zu überprüfen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin den Erkenntniswert eines seinerzeit herangezogenen Kommentars zum alliierten Rückerstattungsrecht aus Gründen in Zweifel zieht, die in der Person eines der Verfasser liegen. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, die abgelehnten Richter könnten bei ihrer erneuten Befassung mit der hier einschlägigen Rechtsfrage (entscheidungserhebliche) Einwände der Klägerin gegen die Berücksichtigung des Kommentars nicht zur Kenntnis nehmen und sachlich prüfen. Es mag sein, dass einer der Verfasser dieses Kommentars dem nationalsozialistischen Unrechtsregime an hervorgehobener Stelle gedient hat und in seiner späteren Tätigkeit im Bundesfinanzministerium Wiedergutmachungsansprüchen entgegengearbeitet hat. Das mag in die von ihm zu verantwortenden Teile des Kommentars eingeflossen sein. Dass dieser Kommentar in dem früheren Verfahren trotz dieser Einwände gegen einen der Verfasser in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt wurde, lässt aber keinen Rückschluss zu, die abgelehnten Richter stünden Begehren auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts von vornherein (und deshalb auch in dem jetzt zu entscheidenden Fall) einseitig ablehnend gegenüber. Es ist die Aufgabe gerade des Bundesverwaltungsgerichts als letztinstanzlichem Gericht, eine Rechtsfrage unter umfassender Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit vorhandenem Schrifttum zu beurteilen. In ihrem Urteil haben die abgelehnten Richter darauf abgestellt, dass es für die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes auch darauf ankommt, wie parallele Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts in der seinerzeitigen Praxis tatsächlich gehandhabt worden sind. Diese Praxis wiederum ergibt sich vornehmlich aus den Entscheidungen der Rückerstattungsgerichte, lässt sich daneben aber auch aus den Kommentaren zum Rückerstattungsrecht ablesen. Die umfassende Sichtung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur entsprach mithin der Pflicht des Gerichts. Dass sie nicht kritiklos verwertet und übernommen werden, versteht sich von selbst. Dies hat der abgelehnte Richter Gö. mit der ihm vorgehaltenen Bemerkung zutreffend zum Ausdruck gebracht, es komme auf die wissenschaftliche Meinung des Autors an und (sinngemäß) damit auf die inhaltliche Überzeugungskraft. In der seinerzeit zu entscheidenden Frage vertrat der von der Klägerin beanstandete Kommentar nach der Darstellung in dem damals ergangenen Urteil dieselbe Auffassung wie die Rechtsprechung und weitere Kommentare. Den abgelehnten Richtern kann mithin nicht vorgehalten werden, sie hätten ausschließlich eine einseitig auf Abwehr von Wiedergutmachungsansprüchen gerichtete Außenseitermeinung eines diskreditierten Autors herangezogen, und dadurch ihre eigene Voreingenommenheit zu erkennen gegeben.

KraußNeumannSchipper



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