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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu beabsichtigter Personalmaßnahme. Aktenzeichen:
BVerwG 1 WB 37.08 - Beschluss
Quellenangabe:
Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichung am:
29. Mai 2009 (Freitag) Nachricht:
llen:
SBG § 20 Satz 3
Stichworte:
Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu beabsichtigter Personalmaßnahme.
Leitsatz:
Die Pflicht, die Stellungnahme der Vertrauensperson bzw. des Personalrats zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme zu erörtern, setzt einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch voraus, der grundsätzlich mündlich in einem Gespräch zwischen der Vertrauensperson/dem Personalrat und dem Disziplinarvorgesetzten/Dienststellenleiter zu erfolgen hat. Die bloße Abgabe einer schriftlichen Gegenäußerung zu der Stellungnahme stellt keine ordnungsgemäße Erörterung dar.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenat vom 17. Februar 2009 BVerwG 1 WB 37.08
Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat einer Schule der Bundeswehr. Ein bei dieser Schule verwendeter Soldat auf Zeit hatte einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestellt und hierzu die Anhörung des Antragstellers nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz beantragt. Im Rahmen der Anhörung durch den Kommandeur der Schule gab der Antragsteller unter dem 11. Mai 2007 eine schriftliche Stellungnahme ab, mit der er erklärte, dass er der beabsichtigten Ablehnung des Übernahmeantrags nicht zustimme; seiner Auffassung nach bestehe in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Soldaten ein erhöhter Personalbedarf, sodass dessen Übernahme als Berufssoldat möglich sei.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an die für die Personalentscheidung zuständige Stammdienststelle der Bundeswehr fragte diese über den Kommandeur der Schule bei dem Antragsteller an, ob Bedarf für eine Erörterung der Stellungnahme bestehe. Der Antragsteller bejahte dies. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 3. Juli 2007 erklärte die Stammdienststelle daraufhin, dass auch nach erneuter Bewertung der Unterlagen des Soldaten sowie der Stellungnahme vom 11. Mai 2007 keine Änderung der beabsichtigten Entscheidung erfolge.
Der Antragsteller sah hierin eine vorzeitige und einseitige Beendigung des Beteiligungsverfahrens durch die Stammdienststelle und erhob deswegen Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Die Stammdienststelle stellte die Entscheidung über den Übernahmeantrag des Soldaten bis zum Abschluss des Wehrbeschwerdeverfahrens zurück. Der Bundesminister der Verteidigung wies die Beschwerde zurück; eine Erörterung der Stellungnahme habe stattgefunden, weil sich die Stammdienststelle ausweislich des Schreibens vom 3. Juli 2007 mit den Argumenten des Antragstellers hinreichend auseinandergesetzt habe.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Antragsteller eine Verletzung der Erörterungspflicht nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend. Sein Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren zu der beabsichtigten Ablehnung der Übernahme des Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen, hatte Erfolg.
Aus den G r ü n den:
…
22Im Rahmen der Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Ablehnung der Übernahme von Oberfeldwebel W. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten hat eine ordnungsgemäße Erörterung im Sinne von § 20 Satz 3 SBG (i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) bisher nicht stattgefunden. Der Beschwerdebescheid ist deshalb aufzuheben und der Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller unter Beachtung der nachfolgenden Gründe fortzusetzen.
23a) Das Soldatenbeteiligungsgesetz gliedert die Anhörung als eine der gesetzlichen Formen der Beteiligung der Vertrauensperson bzw. in personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr des (örtlichen) Personalrats (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) in mehrere Schritte, die sich auch in der in drei Sätze unterteilten Fassung des Gesetzestextes widerspiegeln. Das Vertretungsorgan ist rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 20 Satz 1 SBG); ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme zu geben (§ 20 Satz 2 SBG); die Stellungnahme ist mit ihm zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG). Auch wenn im Einzelfall praktische Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen mögen, haben die einzelnen Schritte jeweils eigene Bedeutung und eigenes Gewicht und sind begrifflich und rechtlich voneinander zu unterscheiden. Ein Schreiben etwa, mit dem die Vertrauensperson oder der Personalrat um weitere Informationen zu der beabsichtigten Maßnahme ersucht, stellt, auch wenn es eine bestimmte Auffassung des Vertretungsorgans erkennen lässt, noch keine Stellungnahme im Sinne von § 20 Satz 2 SBG dar; ein - gegebenenfalls auch ausgedehnter - Informationsaustausch oder Schriftwechsel zur Vorbereitung der Stellungnahme ersetzt nicht die Erörterung, die sich erst an eine abgegebene Stellungnahme anschließen kann.
24Ebenso wie § 20 Satz 1 SBG hinsichtlich der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung gibt § 20 Satz 3 SBG der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle, hier also dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG), geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist. Soweit, wie häufig und auch im vorliegenden Fall, die zur Durchführung der Anhörung verpflichtete Stelle und die für die Entscheidung über die beteiligungspflichtige Maßnahme zuständige Stelle nicht identisch sind, darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen. Ebenso wie sich die anhörende Stelle zur Erfüllung des Informationsanspruchs nicht auf den eigenen Kenntnisstand beschränken darf, sondern die objektiv erforderlichen Informationen gegebenenfalls bei der personalbearbeitenden Stelle beschaffen muss (vgl. dazu Beschluss vom 20. Juni 2005 BVerwG 1 WB 60.04 Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1), kann sie sich der Erörterung der Stellungnahme mit der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat nicht unter Berufung auf mangelnde Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse entziehen, sondern muss sich gegebenenfalls von der für die Entscheidung zuständigen Stelle entsprechend informieren und instruieren lassen. Wo dies im Einzelfall erforderlich sein sollte, kann sich der Disziplinarvorgesetzte oder Dienststellenleiter auch der Mithilfe der personalbearbeitenden Stelle bedienen und einen kompetenten Vertreter dieser Stelle zu der Erörterung hinzuziehen.
25Der Sache nach bedeutet „Erörtern“ einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch, der grundsätzlich mündlich in einem Gespräch zwischen der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat und der anhörenden Stelle zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne auch Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl. 2005, § 20 SBG Rn. 21; Wolf, SBG, Stand November 2008, § 20 Rn. 6). Das Element der Wechselseitigkeit ergibt sich zum einen aus der Gegenüberstellung des Begriffs der Erörterung mit dem der - einseitigen - Stellungnahme (§ 20 Satz 2 SBG). Es ist aber auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der engen Zusammenarbeit mit dem Ziel der Verständigung (§ 18 Abs. 2 SBG) zu sehen, der programmatisch die „Grundhaltung“ (Wolf a.a.O. § 18 Rn. 8) der Akteure im Beteiligungsverfahren bestimmt. Der Pflicht zur Erörterung wird deshalb nicht durch die Abgabe einer Gegen-Stellungnahme, sondern, wie dies auch Nr. 228 Abs. 2 ZDv 10/2 vorsieht, durch eine Auseinandersetzung mit den Gründen und Argumenten der Vertrauensperson bzw. des Personalrats genügt. Für eine solche Auseinandersetzung stellt grundsätzlich das mündliche Gespräch unter Anwesenden die adäquate Form dar (ebenso Nr. 229 Abs. 1 ZDv 10/2), von der nur unter besonderen Umständen oder mit Zustimmung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats abgewichen werden kann. Das Erfordernis der Mündlichkeit ist zum einen im Begriff der Erörterung angelegt, ergibt sich zum anderen aber auch daraus, dass der Gesetzgeber die Anhörung bewusst dem nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. dem Dienststellenleiter „vor Ort“ und nicht der „fernen“ personalbearbeitenden Stelle übertragen hat.
26Die vorstehende Auslegung des Begriffs der Erörterung im Sinne von § 20 Satz 3 SBG gleicht derjenigen des entsprechenden Begriffs in den Bestimmungen über das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren (§ 72 Abs. 1 BPersVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Insoweit können daher auch Anleihen bei der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. Januar 1995 BVerwG 6 P 22.92 BVerwGE 97, 349 <354 f.> = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 und vom 19. August 2004 BVerwG 2 B 54.04 Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62; vgl. auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 72 Rn. 4) und des Bundesarbeitsgerichts (insb. Urteil vom 15. August 2006 9 AZR 571/05 BAGE 119, 181 <188 ff.> m.w.N.) gemacht werden, soweit dem die eigenständige Ausgestaltung der Beteiligung der Soldaten nicht entgegensteht. Letzteres gilt insbesondere für die Ausrichtung der Erörterung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung. Eine solche oder ähnliche finale Ausrichtung ist nicht Bestandteil des Begriffs der Erörterung im Sinne des § 20 Satz 3 SBG. Sie ergibt sich auch im personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren nur mittelbar aus der Möglichkeit, die Angelegenheit im Falle des Dissenses der übergeordneten Dienststelle vorzulegen (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Eine insoweit vergleichbare Regelung findet sich im Soldatenbeteiligungsgesetz nur für die Beteiligungsformen des Vorschlagsrechts (§ 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SBG) und der Mitbestimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SBG), nicht aber für die hier in Rede stehende Beteiligungsform der Anhörung.
27Eine Erörterung ist schließlich nicht in jedem Falle zwingend durchzuführen. Sie ist nicht geboten, wenn sie funktionslos ist, weil Vertrauensperson bzw. Personalrat und personalbearbeitende Stelle übereinstimmen; das ist der Fall, wenn die Vertrauensperson bzw. der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder wenn die personalbearbeitende Stelle erklärt, dass sie der Stellungnahme des Vertretungsorgans in vollem Umfang Rechnung tragen wird. Die Vertrauensperson bzw. der Personalrat kann aber auch auf eine Erörterung ihrer bzw. seiner Stellungnahme verzichten. Dies ergibt sich daraus, dass das Vertretungsorgan nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Stellungnahme abzugeben; in Hinblick auf die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts muss es zulässig sein, auch auf einen Teilaspekt, die Erörterung der Stellungnahme, zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats, im Einzelfall auch aus den besonderen Umständen des jeweiligen Anhörungsverfahrens ergeben. Da die Pflicht zur Erörterung der Stellungnahme nicht an ein Verlangen oder einen Antrag der Vertrauensperson bzw. des Personalrats geknüpft ist, kann allerdings aus dem Fehlen eines solchen Verlangens oder Antrags für sich genommen nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Auf eine entsprechende Frage durch den anhörenden Disziplinarvorgesetzten oder Dienststellenleiter ist die Vertrauensperson bzw. der Personalrat jedoch gehalten, binnen angemessener Frist zu antworten und klarzustellen, ob eine Erörterung gewünscht wird.
28b) Nach diesen Maßstäben hat im vorliegenden Fall keine ordnungsgemäße Erörterung der Stellungnahme des Antragstellers vom 11. Mai 2007 stattgefunden.
29aa) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG (hier i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG und § 7 Satz 1 BPersVG) soll bei Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf Antrag des betroffenen Soldaten der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden. Einen solchen Antrag hat Oberfeldwebel W. gleichzeitig mit seinem Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses gestellt. Umstände, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung (§ 20 SBG) rechtfertigen würden (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 BVerwG 1 WB 57.02 BVerwGE 118, 25 <31 f.> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.
30bb) Der Antragsteller hat mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2007 eine abschließende Stellungnahme im Sinne von § 20 Satz 2 SBG zu der beabsichtigten Ablehnung des Übernahmeantrags von Oberfeldwebel W. abgegeben. Damit ist die grundsätzliche Pflicht aus § 20 Satz 3 SBG ausgelöst, die Stellungnahme mit dem Personalrat zu erörtern. Für einen Verzicht des Antragstellers auf die Erörterung bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Antragsteller mit dem Schreiben vom 25. Juni 2007, ordnungsgemäß vertreten durch seinen der Gruppe der Soldaten angehörenden Vorsitzenden (§ 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 BPersVG), gegenüber dem Kommandeur der Schule ausdrücklich erklärt, dass er, der Antragsteller, die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung für erforderlich halte. Dass dabei die Rechtsgrundlage der Erörterungspflicht mit § 22 Abs. 1 SBG falsch bezeichnet bzw. einer anderen Beteiligungsform entnommen wurde, ist unschädlich, zumal sich auch die Stammdienststelle in ihrem (Anfrage-)Schreiben vom 13. Juni 2007 auf dieselbe unzutreffende Rechtsgrundlage bezogen und damit die falsche Bezeichnung durch den Antragsteller gewissermaßen „vorgegeben“ hat.
31cc) Der Kommandeur der Schule als Dienststellenleiter hat die Stellungnahme des Antragstellers vom 11. Mai 2007 nicht, wie erforderlich, mit diesem erörtert.
32Nach der unwidersprochenen Darstellung des Antragstellers hat der Kommandeur lediglich ein Schreiben der Stammdienststelle vom 3. Juli 2007 weitergeleitet, mit dem diese erklärte, dass auch nach erneuter Bewertung der Antragsunterlagen des Oberfeldwebels W. sowie der Stellungnahme des Antragstellers keine Änderung der beabsichtigten Entscheidung erfolge, Oberfeldwebel W. nicht außerhalb der Reihung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden könne und der Sachverhalt dem Antragsteller gegenüber umfassend dargestellt worden sei. Zwar enthält dieses Schreiben in der Bezugsliste keinen Hinweis auf das Schreiben vom 25. Juni 2007, mit dem der Antragsteller auf der Durchführung einer Erörterung bestanden hat; insofern hätte zweifelhaft sein können, ob das Schreiben der Stammdienststelle vom 3. Juli 2007 bzw. dessen Übermittlung durch den Kommandeur tatsächlich, wie es der Antragsteller auffasste, das Beteiligungsverfahren „vorzeitig und einseitig“ beenden sollte. Weder der Kommandeur noch die Stammdienststelle sind jedoch dieser Auffassung entgegengetreten; auch der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid die Sichtweise des Antragstellers zugrundegelegt, indem er die Übermittlung des Schreibens der Stammdienststelle vom 3. Juli 2007 durch den Kommandeur ausdrücklich als Erörterung in schriftlicher Form gewürdigt (und als solche für rechtmäßig befunden) hat.
33Die bloße Übermittlung oder Weiterleitung einer schriftlichen Gegenäußerung der Stammdienststelle der Bundeswehr durch den Kommandeur der Schule an den Antragsteller stellt keine Erörterung in dem dargelegten Sinne eines wechselseitigen mündlichen Informations- und Meinungsaustausches dar. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der grundsätzlich gebotenen Form eines Gesprächs zwischen Personalrat und Dienststellenleiter rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
34Die Auffassung des Bundesministers der Verteidigung, dass eine mündliche Erörterung dort keinen Sinn mache, wo die Personalentscheidung nicht auf der Ebene des anhörungsverpflichteten Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiters getroffen werde, und in solchen Fällen daher die Erörterung „im schriftlichen Verfahren“ erfolge, findet wie dargelegt (oben unter a) keine Stütze im Gesetz. Unabhängig davon überzeugt auch die Prämisse nicht, dass ein Informations- und Meinungsaustausch nur dann effektiv sein kann, wenn die entscheidungsbefugte personalbearbeitende Stelle unmittelbar an dem Gespräch beteiligt ist. Bei der Erörterung im Sinne des § 20 Satz 3 SBG geht es (noch) um die Aufbereitung der Entscheidungsgrundlage für die Personalmaßnahme und nicht schon um die Entscheidung selbst, in die das Ergebnis der Anhörung dann einzubeziehen ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SBG). In diesem Verfahrensstadium stellt ein gegebenenfalls von der personalbearbeitenden Stelle vorbereiteter und instruierter Disziplinarvorgesetzter bzw. Dienststellenleiter durchaus einen adäquaten Gesprächspartner für die Vertrauensperson bzw. den Personalrat dar. Fehlende Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse des Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiters müssen dabei für die Erörterung nicht zwangsläufig einen Nachteil darstellen; sie können ebenso gut einem offenen, nicht auf vorgegebene Linien fixierten Gespräch förderlich sein.
35Nicht überzeugend ist demgemäß auch der weitere Einwand des Bundesministers der Verteidigung, dass, weil kein Einvernehmen zwischen dem Kommandeur und dem Antragsteller hergestellt werden müsse, eine gesprächsweise Auseinandersetzung „beteiligungsrechtlich zwecklos“ und eine „reine Formsache“ sei. Dieser Einwand, der sich im Übrigen nicht nur gegen den Verfahrensschritt der Erörterung, sondern gegen die Beteiligungsform der Anhörung insgesamt richtet, verkennt deren Eigenart. Als schwächste Form der Soldatenbeteiligung beruht die Anhörung nicht auf einem Einigungszwang, sondern wiederum auch vor dem Hintergrund des Prinzips der engen Zusammenarbeit mit dem Ziel der Verständigung (§ 18 Abs. 2 SBG) (allein) auf der Chance der Vertrauensperson bzw. des Personalrats, mit argumentativen Mitteln auf die beabsichtigte Entscheidung einzuwirken. Dieser durch § 20 Satz 3 SBG gewährleisteten Chance darf jedenfalls nicht von Rechts wegen die Grundlage dadurch entzogen werden, dass die personalbearbeitende Stelle die Entscheidung gedanklich vorwegnimmt und deshalb auch die Erörterung für von vorneherein zwecklos hält.
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