Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung. Aktenzeichen:
BVerwG 1 WB 46.08 - Beschluss
Quellenangabe:
Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichung am:
29. Mai 2009 (Freitag) Nachricht:
lle:
SG § 3
Stichworte:
Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.
Leitsatz:
Die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung eines militärischen Dienstpostens stellt nicht das einzige oder ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung dar, ob sich ein Soldat für diesen Dienstposten eignet.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenat vom 24. März 2009 BVerwG 1 WB 46.08
Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Werdegang Technischer Dienst, verfügt über die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Luftfahrzeugelektronikoffizier“. Er wendet sich gegen seine kurzzeitige während des Verfahrens aufgehobene Versetzung auf einen Dienstposten, der unter anderem mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Luftfahrzeugtechnischer Offizier“ versehen ist.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Aus den G r ü n den:
…
30Die Anfechtung der Versetzungsverfügung beschränkt sich auf die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Zuversetzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe X in Y. Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, Beschluss vom 9. Januar 2008 BVerwG 1 WDS-VR 10.07 ; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung ). Der genannte Dienstposten war was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist seit dem 1. Oktober 2007 frei und zu besetzen. Er ist nach der Wegversetzung des Antragstellers auch weiterhin vakant.
31Zu Unrecht stellt der Antragsteller seine Eignung für diesen Dienstposten in Frage. Das Personalamt hat den Antragsteller für diese Verwendung insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen Vorverwendungen - für geeignet gehalten. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwendungsentscheidung (vgl. Umkehrschluss zu Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle, wen sie für eine bestimmte Verwendung als geeignet ansieht, im Kern ein ihr vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle des Beurteilungsspielraums hat sich darauf zu beschränken festzustellen, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige Stelle bei dieser Entscheidung den Eignungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, Beschluss vom 26. Februar 2008 BVerwG 1 WB 47.07 m.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat das Personalamt bei seiner Prüfung der Eignung des Antragstellers für den Dienstposten in der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe X nicht verstoßen.
32Der in § 3 Abs. 1 SG verankerte Begriff der Eignung und dessen Beziehung zu einer bestimmten militärischen Verwendung wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur durch Vorgaben in Gestalt der Personalbegriffe Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung/Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATB/ATN) geprägt. Insbesondere ist eine personalbearbeitende Stelle ungeachtet möglicher genereller Qualifikationsbestimmungen (z.B. in der „Weisung für die Anwendung der Personalbegriffe im Heer (ATB/ATN-Erlass)“ vom 17. Juli 1983 (BMVg InspH FüH I 6 32-01-01) oder im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung FüL I 7 über die Zuerkennung von Personalbegriffen vom 30. März 1994 in der Fassung vom 30. Juni 1997 („Personalklassifizierungskatalog Luftwaffe Anwendungsverfahren und Tabellen “) im Einzelfall einer Verwendungsentscheidung nicht darauf beschränkt, ausschließlich die Befähigung, die einem Soldaten in Form einer ATB/ATN zuerkannt worden ist, zur Grundlage der Eignungsbeurteilung bei der Besetzung eines konkreten Dienstpostens zu machen. Zusätzlich haben die Vorverwendungen eines Soldaten, sein individueller Verwendungsaufbau sowie die Inhalte der ihm erteilten Beurteilungen eine wesentliche Bedeutung für die Eignungsprüfung. Insbesondere dann, wenn der zu versetzende Soldat nicht über die förmliche Zuerkennung eines Personalbegriffs verfügt, der in der Erst- oder Zweitverwendung des Dienstpostens in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung niedergelegt ist, obliegt es der personalbearbeitenden Stelle, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der bisherige Werdegang, die bisherige Ausbildung oder der Verwendungsaufbau des betroffenen Soldaten seinen Einsatz auf dem beabsichtigten Dienstposten unmittelbar und ohne Weiteres ermöglichen oder ob eine spezielle Schulung oder Einarbeitung erforderlich ist. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung erfordern und ob möglicherweise erforderliche Schulungs- oder Einarbeitungsmaßnahmen bereits vor der Versetzung abgeschlossen sein müssen oder erst während der Verwendung auf dem Dienstposten erfolgen sollen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 BVerwG 1 WB 22.03 und vom 26. Februar 2008 BVerwG 1 WB 47.07 jeweils m.w.N.).
33Für den in Rede stehenden Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) war der Antragsteller nach ausführlicher Darlegung des Bundesministers der Verteidigung im Beschwerdebescheid und in der Vorlage an den Senat angesichts seiner Vorverwendungen in der Luftwaffenwerft B und in der Führungsverantwortung in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung uneingeschränkt geeignet. Diese Einschätzung hält die Grenzen des Beurteilungsspielraums ein; insbesondere lässt sie keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder sogar für eine willkürliche Eignungsbewertung erkennen.
34Die vom Bundesminister der Verteidigung als ständige Verwaltungspraxis erläuterte nicht mehr allein durch das absolvierte Fachstudium präjudizierte „Durchlässigkeit“ der Werdegänge eines Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers einerseits und eines Luftfahrzeugelektronikstabsoffiziers andererseits ist nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Sie wird auch durch die vom Antragsteller vorgelegten Muster der möglichen Verwendungsaufbau-„Pyramiden“ dieser beiden Funktionen bestätigt. Darin sind sowohl für einen Luftfahrzeugelektronikoffizier als auch für einen Luftfahrzeugtechnischen Offizier beispielhaft in den Ebenen der Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 Verwendungen als Leiter Luftwaffenwerft, Leiter Luftwaffenversorgungsregiment, (Stellvertretender) Kommandeur Technische Gruppe oder Lehrstabsoffizier Technische Schule der Luftwaffe vorgesehen. Diese „Durchlässigkeit“ im möglichen tatsächlichen Verwendungseinsatz der genannten beiden Funktionen spiegelt sich auch in den eigenen Verwendungen des Antragstellers wider. Dieser ist vor der streitbefangenen Versetzung nach Y. in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung als Staffelchef auf einem Dienstposten mit der Erstverwendung Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier (ATN 5417300) und der Zweitverwendung Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier (ATN 5305600) eingesetzt gewesen. Auch der gegenwärtig von ihm innegehabte Dienstposten bei einer Kommandobehörde der Luftwaffe ist durch die Erstverwendung ATN 5417300 und die Zweitverwendung ATN 5305600 gekennzeichnet. Die mit diesen beiden Dienstposten verknüpften Personalbegriffe belegen, dass sowohl die Qualifikation als Luftfahrzeugtechnischer (Stabs-)Offizier als auch die Qualifikation als Luftfahrzeugelektronik(stabs)offizier die fachliche Aufgabenwahrnehmung garantieren können. ...
35Schließlich kann bei der Eignungseinschätzung für den streitbefangenen Dienstposten in Y. nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller im Rahmen seiner planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2004 in seinen Verwendungswünschen ausdrücklich erklärt hat, er strebe eine Verwendung als S 3-Stabsoffizier in einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe an. In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2007 hat der beurteilende Vorgesetzte im Abschnitt 5 den Antragsteller für Führungsverwendungen in einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe für „besonders gut geeignet“ eingeschätzt und dessen Verwendung auf weitere Sicht als Leiter einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe empfohlen. Diesen Wertungen ist der Antragsteller im Abschnitt 7 der Beurteilung nicht entgegengetreten. Derartige Verwendungshinweise in Beurteilungen binden nach ständiger Rechtsprechung des Senats die personalbearbeitende Stelle zwar nicht; sie können aber als sonstiger sachlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer Eignungseinschätzung in die Ermessensentscheidung der personalbearbeitenden Stelle Eingang finden (Beschluss vom 16. Dezember 2008 BVerwG 1 WB 39.07 ). ...
| Golze | Dr. Frentz | Dr. Langer |
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