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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

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Titel:

Die Kläger fechten Bescheide des Beklagten an, mit denen ihnen das Halten von Katzen gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG untersagt wird.

Aktenzeichen:

BVerwG 7 B 15.09 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

6. Mai 2009 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS
BVerwG 7 B 15.09

OVG 5 B 11.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 9. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:

I

1Die Kläger fechten Bescheide des Beklagten an, mit denen ihnen das Halten von Katzen gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG untersagt wird. Sie haben in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung über längere Zeit auf ca. 35 m2 eine große Anzahl Katzen gehalten. Am Tage der Zwangsräumung der Wohnung wurden 64 Tiere gezählt.

2Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

II

3Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

4Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl.1.) noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl.2.) wird prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Auch Verfahrensmängel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden zumindest teilweise nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler prozessordnungsgemäß dargelegt wird; denn jedenfalls liegt ein solcher nicht vor (vgl.3.).

51. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

6Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet weder ausdrücklich noch sinngemäß eine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, sondern begnügt sich mit kritischen Anmerkungen zum Urteil des Berufungsgerichts.

72. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.

8Auch daran fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, einige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu benennen und unsubstanziiert zu behaupten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

93. Soweit die Kläger Fehler des Verfahrens der ersten Instanz rügen, wird kein Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann.

10Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt:

11Im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hat das Oberverwaltungsgericht sich seine Überzeugung über den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gebildet. Soweit es dabei dem Sachvortrag der Beklagten gefolgt ist und nicht dem hiervon abweichenden der Kläger, hat es dies in seiner Entscheidung begründet. Von einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts, die im Übrigen eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) und nicht des Anspruchs rechtlichen Gehörs darstellen würde, kann daher keine Rede sein.

12Soweit die Kläger rügen, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, etwas „noch einmal“ vorzutragen, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) von vornherein aus. Es liegt auf der Hand, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass ein Vortrag wiederholt werden kann. Hinzu kommt hier, dass die Beschwerde insoweit geltend macht, die Kläger hätten vor dem Berufungsgericht einen für dieses nicht entscheidungserheblichen Vortrag über Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholen wollen.

13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

SailerKraußNeumann



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