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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

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Titel:

Schwerer Verfahrensmangel; Aufklärungsmangel; Aufhebung; Zurückverweisung; unbeschränkte Berufung.

Aktenzeichen:

BVerwG 2 WD 5.08 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

24. April 2009 (Freitag)

Nachricht:

.

3. Zu den Anforderungen an die gerichtliche Ermessensentscheidung über eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO.

Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 13. Januar 2009 BVerwG 2 WD 5.08

I. TDG Süd vom 04.12.2007 Az.: TDG S 6 VL 6/07

Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 13. Januar 2009 BVerwG 2 WD 5.08

Dem Soldaten mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers wurde in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen, durch sechs verschiedene Handlungen andere Soldaten sexuell belästigt zu haben. Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Truppendienstgericht den dem Soldaten vorgeworfenen und von diesem bestrittenen Sachverhalt fest und setzte dessen Dienstgrad in denjenigen eines Hauptgefreiten herab.

Mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung hat der Soldat geltend gemacht, das Truppendienstgericht habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit seinen gegen die Vorwürfe erhobenen Einwänden substanziiert auseinanderzusetzen. Stattdessen habe es seine Einlassungen pauschal als „reine Schutzbehauptungen“ qualifiziert und lediglich ausgeführt, die Aussagen der Belastungszeugen seien nicht von Belastungseifer gekennzeichnet gewesen und deshalb glaubhaft. Das BVerwG hat dieses Vorbringen des Berufungsführers für berechtigt erachtet. Das angefochtene erstinstanzliche Urteil leide wegen unzulänglicher Beweiswürdigung sowohl an einem Aufklärungsmangel als auch an einem schweren Verfahrensfehler. Es sei deshalb gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO aufzuheben; das Verfahren sei an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts zurückzuverweisen.

Aus den Gründen:

...

14Das vom Soldaten eingelegte, nach § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO zulässige Rechtsmittel der vollen Berufung führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts ... zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt und weil weitere Aufklärungen erforderlich sind (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO).

15Weitere Aufklärungen sind im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO erforderlich, wenn es in dem angefochtenen Urteil des Truppendienstgerichts ganz oder teilweise an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn volle Berufung eingelegt worden ist und der Wehrdienstsenat damit an sich die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen seinerseits noch treffen könnte (vgl. dazu Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 120 Rn. 5 m.w.N.). Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Verfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein schwerwiegender Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Als schwerwiegender Mangel des Verfahrens im dargelegten Sinne ist in der Rechtsprechung u.a. das Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage anerkannt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Februar 1966 BDH 3 D 53/65 BDHE 7, 37, vom 11. Mai 1978 BVerwG 2 WD 36.78 BVerwGE 63, 72 <74> = NZWehrr 1979, 32 und vom 7. November 2007 BVerwG 2 WD 1.07 BVerwGE 130, 12 <19> = Buchholz 450.2 § 120 WDO 2002 Nr. 2; Dau, a.a.O. § 121 Rn. 5 i.V.m. § 120 Rn. 7).

16Im gerichtlichen Disziplinarverfahren muss der Tatrichter den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen erforschen (§ 106 Abs. 1 WDO) und nach Maßgabe der prozessrechtlichen Vorschriften feststellen sowie diesen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen darlegen. Nach der im Wehrdisziplinarrecht gem. § 91 Abs. 1 WDO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 261 StPO setzt die freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung des Tatrichters in subjektiver Hinsicht die für die Überführung des Angeschuldigten erforderliche volle persönliche Gewissheit des Tatrichters voraus. Dies schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden tatsächlichen Umstände ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche (volle) persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gestützte Zweifel nicht mehr aufkommen lässt (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214 und vom 3. Juli 2003 BVerwG 1 WD 3.03 Buchholz 235.01 § 91 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 166; BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 2 StR 551/87 NStZ 1988, 236 <237>; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 261 Rn. 2 m.w.N.).

17Zur Überführung eines Angeschuldigten ist dabei keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Die subjektive Überzeugung des Tatsachengerichts/Tatrichters muss aber auf einer objektiv tragfähigen Tatsachenbasis beruhen. Der Beweis muss mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Allein damit wird die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) widerlegt (vgl. Urteile vom 12. Februar 2003 a.a.O. und vom 3. Juli 2003 a.a.O.).

18Die Beweiswürdigung muss auf eine verstandesmäßig einsichtige Tatsachengrundlage gestützt und muss erschöpfend sein. § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 261 StPO verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem Urteil zugrunde zu legen, sofern nicht im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeschuldigten zu beeinflussen. Auch die Äußerungen des Angeschuldigten sind zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein davon ab, welchen Angaben das Gericht folgt, sind besonders strenge Anforderung an die Beweiswürdigung zu stellen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 261 Rn. 11a m.w.N.). In einem solchen Fall müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 2 StR 531/92 StV 1994, 526 m.w.N. und Beschluss vom 6. März 2002 5 StR 501/01 NStZ-RR 2002, 174 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O.). Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O. m.w.N.).

19In der Begründung des Urteils müssen die für erwiesen erachteten äußeren und inneren Tatsachen als das Ergebnis der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt werden (§ 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO). Die Einlassung des Angeschuldigten muss mitgeteilt und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend gewürdigt werden. Die bloße Wiedergabe der Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen genügt dabei nicht. Eine bestreitende Einlassung des Angeschuldigten und ihre Widerlegung bestimmen Umfang und Inhalt der Darlegung im Urteil (vgl. dazu u.a. Meyer-Goßner, a.a.O. § 267 Rn. 12 m.w.N.). Um die Beweiswürdigung nachvollziehbar zu machen, muss dargelegt werden, in welchem Umfang und aus welchem Grund nach der Überzeugung des Gerichts die Aussage des Zeugen und nicht die Einlassung der Angeschuldigten glaubhaft ist und warum das Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen bejaht, diejenige des Angeschuldigten aber verneint. Hat der Angeschuldigte mit Tatsachen belegte, nicht eindeutig unerhebliche Bedenken gegen einen Beweis oder den Wert eines Beweismittelns vorgebracht, so muss sich das Gericht auch damit auseinandersetzen.

20Erfüllt ein Urteil nach seinen Entscheidungsgründen diese Anforderungen nicht (vgl. Urteil vom 1. Juli 2003 BVerwG 2 WD 34.02 BVerwGE 118, 262 = Buchholz 235.01 § 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, 36), liegt ein Aufklärungsmangel und zugleich ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens vor.

21Die Verteidigung hat mit dem Berufungsschriftsatz gerügt, dass das Truppendienstgericht im angefochtenen Urteil obwohl der Soldat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe substanziiert bestritten habe keine Veranlassung gesehen habe, „sich mit den Aussagen der Zeugen einerseits, andererseits mit der Schilderung des Soldaten im Einzelnen auseinanderzusetzen.“ Lapidar werde im Urteil lediglich festgestellt, die Einlassungen des Soldaten seien „von der Kammer als reine Schutzbehauptung gewertet worden“; zu den Aussagen der Zeugen werde „lediglich mitgeteilt, dass sie der Kammer deshalb unglaubwürdig erschienen seien, weil sie nicht von Belastungseifer gekennzeichnet gewesen seien“.

22Dieser Vorwurf der Verteidigung ist begründet. Denn die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erschöpfen sich in der Tat im Wesentlichen in der Mitteilung, die Truppendienstkammer habe „den im verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt“ und sei „zusätzlich … zu folgenden Feststellungen“ gelangt, die dann auf den Seiten 4 (letzter Absatz) bis 8 (erster Absatz) mitgeteilt werden, ohne dass dargelegt oder sonst hinreichend erkennbar wird, worauf diese beruhen. Am Ende dieses Abschnitts des angefochtenen Urteils wird lediglich angegeben, die Kammer habe „die Einlassungen des Soldaten, die die Darstellungen der Zeugen definitiv bestreiten“, als „reine Schutzbehauptung“ gewertet. Worauf diese Schlussfolgerung gestützt ist, wird im Unklaren gelassen. Dies gilt auch für die zweite in diesem Absatz angeführte Erwägung, wonach der Truppendienstkammer „die Aussage (?) der Zeugen“ „auch deswegen glaubwürdig“ erschien(en), „weil sie (?) von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet waren“. Es bleibt nicht nur unklar, ob damit das Ergebnis der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einzelner oder aller Zeugen gemeint ist oder ob auf deren persönliche Glaubwürdigkeit („keinerlei Belastungseifer“) abgestellt wird. Vor allem aber fehlt es erkennbar an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den auf die einzelnen Anschuldigungspunkte bezogenen Einlassungen des Angeschuldigten einerseits und den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen sowie den sonstigen Beweismitteln andererseits. Die bloße formelhafte Mitteilung, das Gericht werte die Einlassungen des Angeschuldigten als „Schutzbehauptung“, lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände und wie das Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Zudem fehlt es an jeder Zuordnung der Einzelaussagen der von der Truppendienstkammer vernommenen Zeugen zu den für die einzelnen Anschuldigungspunkte relevanten Beweisthemen und an einer näheren Würdigung der Umstände, die aus der Sicht des Gerichts für die inhaltliche Richtigkeit dieser Zeugenbekundungen und gegen die Einlassungen des Angeschuldigten sprechen. Die Sachverhaltsfeststellungen sind damit grob fehlerhaft und unzureichend. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Verfahrens- und Aufklärungsmangel das Ergebnis der Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung beeinflusst haben kann und damit auch entscheidungserheblich war. ...

25Zwar steht die Entscheidung darüber, ob der Senat bei Vorliegen eines Aufklärungsmangels oder eines schweren Verfahrensmangels ungeachtet dessen in der Sache selbst entscheidet oder ob er das Urteil der Truppendienstkammer aufhebt und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO in seinem gerichtlichen Ermessen. Bei der pflichtgemäßen Ausübung dieses Ermessens kommt dem Normzweck regelmäßig eine entscheidende Bedeutung zu.

26Wurde eine Sachverhaltsaufklärung erstinstanzlich gar nicht erst begonnen (vgl. dazu Beschlüsse vom 28. April 1993 BVerwG 2 WD 68.91 und vom 16. September 1996 BVerwG 2 WD 30.96 ) oder war sie weitgehend unzulänglich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 14. September 1988 BVerwG 2 WD 17.88 , vom 15. April 1992 BVerwG 2 WD 13.92 und vom 25. März 1997 BVerwG 2 WD 4.97 ), ist in aller Regel auch in Ansehung des Beschleunigungsgebotes des § 17 Abs. 1 WDO jedenfalls wegen Vorliegens eines schweren Mangels des Verfahrens eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht geboten (vgl. auch Beschluss vom 31. Oktober 2007 BVerwG 2 WD 22.06 ). Es ist nach den Regelungen der Wehrdisziplinarordnung nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, an Stelle der dazu berufenen Truppendienstkammer notwendige gerichtliche Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt erstmals zu treffen. Ein angeschuldigter Soldat hat zudem Anspruch darauf, dass bereits im ersten Rechtszug nach Maßgabe der prozessrechtlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zur hinreichenden Aufklärung der Sach- und Rechtslage ordnungsgemäß getroffen werden und die erhobenen Beweise nachvollziehbar gewürdigt werden und dass das Ergebnis der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen niedergelegt wird. Es reicht nicht aus, wenn das erstinstanzliche Gericht lediglich den von ihm für festgestellt erachteten historischen Geschehensablauf wiedergibt, ohne nachvollziehbar darzulegen, wie es in Ansehung der Einlassung des Angeschuldigten sowie der Zeugenaussagen und erhobenen weiteren Beweise zu diesem Ergebnis gekommen ist.

27Nur bei einer nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze ergehenden, die Instanz abschließenden Entscheidung der Truppendienstkammer wird der Angeschuldigte ebenso wie die Wehrdisziplinaranwaltschaft in die Lage versetzt, eine verantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob von dem Recht auf Einlegung einer Berufung Gebrauch gemacht und ein Berufungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden soll. ...

GolzeDr. MüllerDr. Deiseroth



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