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Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht

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Titel:

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Aktenzeichen:

BVerwG 10 B 46.08 - Beschluss

Quellenangabe:

Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlichung am:

20. März 2009 (Freitag)

Nachricht:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS
BVerwG 10 B 46.08 (10 C 1.09)

OVG A 2 B 36/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 17. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. April 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

1Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.

2Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als christlicher Konvertit im Iran) geben.

3Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Dr. MallmannProf. Dr. DörigRichter



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