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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Aktenzeichen:

2 BvR 454/08 vom 09.04.2008

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

9. April 2008 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 454/08 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M…

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Prasse,
Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -
gegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 - 1 Ws 253/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2006 - I StVK 491/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am 28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BroßOsterlohMellinghoff



Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle, ist mit dem Otto Kirchheimer-Preis 2019 ausgezeichnet worden. Der Titel seines im Rahmen der Preisverleihung im Großen Ratssaal des Heilbronner Rathauses am gestrigen Mittwoch, 27. November 2019 gehaltenen Festvortrages lautet: „Kritik als Verfassungsschutz - Zur Dialektik von Recht und Politik im Denken Otto Kirchheimers“. Die Laudatio hielt die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Prof. Dr. Dr. h. c. Angelika Nußberger M.A.
28. November 2019 (Donnerstag)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle, ist mit dem Otto Kirchheimer-Preis 2019 ausgezeichnet worden. Der Titel seines im Rahmen der Preisverleihung im Großen Ratssaal des Heilbronner Rathauses am gestrigen Mittwoch, 27. November 2019 gehaltenen Festvortrages lautet: „Kritik als Verfassungsschutz - Zur Dialektik von Recht und Politik im Denken Otto Kirchheimers“. Die Laudatio hielt die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Prof. Dr. Dr. h. c. Angelika Nußberger M.A.
28. November 2019 (Donnerstag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle sowie des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., besuchte vom 24. bis 26. November 2019 den Supreme Court des Vereinigten Königreichs in London. Die Gäste wurden von der Präsidentin Lady Brenda Hale und weiteren Mitgliedern des Gerichts empfangen. Neben den Fachgesprächen unter anderem über das Recht auf freie Meinungsäußerung im Zeitalter der sozialen Medien, die verfassungsrechtlichen Ansprüche auf Sozialleistungen und die Justiziabilität von Fragen der Gewaltenteilung diente die Begegnung dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
27. November 2019 (Mittwoch)
Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ (vergleiche PM Nr. 83/2019), liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Dieses hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen, mit der sie sich dagegen wandte, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags nachgewiesen wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht und deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar sind. Soweit jedoch die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte, so dass keine Schutzlücken entstehen. Es nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung im Rahmen des Art. 23 GG wahr. In der Sache führt der Senat aus, dass die Grundrechte der Charta wie die des Grundgesetzes nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten und hierbei miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Grundrechtspositionen der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Grundrechte Dritter, insbesondere die hierbei beachtliche Meinungsfreiheit des für den Beitrag verantwortlichen Norddeutschen Rundfunks, sachgerecht in die Abwägung eingestellt.
27. November 2019 (Mittwoch)
Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen II“ (vergleiche PM Nr. 84/2019), betrifft einen Rechtsstreit, der zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, das aber von den Mitgliedstaaten verschieden ausgestaltet werden kann. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt und einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs stattgegeben. Dieser hatte eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, die sich gegen die uneingeschränkte Bereitstellung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv wandte, in denen unter namentlicher Nennung über dessen Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst seinen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts präzisiert. Danach prüft es dann, wenn Fachrecht unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist, dessen Auslegung primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn daneben gleichzeitig die Unionsgrundrechte gelten. Das beruht auf der Annahme, dass gestaltungsoffenes Unionsrecht auf eine Vielfalt auch grundrechtlicher Wertungen angelegt ist, und der Vermutung, dass die Anwendung der deutschen Grundrechte das dann nur einen Rahmen bildende Schutzniveau der Unionsgrundrechte mitgewährleistet. Einer ergänzenden Prüfung der Unionsgrundrechte bedarf es hier nur, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz des Grundgesetzes nicht ausreicht. In der Sache führt der Senat aus, dass sich Schutzansprüche gegenüber der Verbreitung von alten Presseberichten in einem Online-Archiv nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte richten, bei der der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets besonderes Gewicht zukommt („Recht auf Vergessen“). Dabei ist zu berücksichtigen, wieweit dem Verlag Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere auf deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – Einfluss zu nehmen. Gestützt sind solche Ansprüche in Abgrenzung von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
27. November 2019 (Mittwoch)
Ob eine Vereinigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als tariffähige Gewerkschaft anerkannt wird, kann davon abhängig gemacht werden, ob sie eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite aufweist. Das steht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit in Einklang. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert keinen Instanzenzug und steht daher der Beschränkung eines Verfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit auf eine Tatsacheninstanz nicht entgegen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung von Beschäftigten in der privaten Versicherungsbranche nicht zur Entscheidung angenommen, die durch das Landesarbeitsgericht als nicht tariffähig angesehen worden war.
22. November 2019 (Freitag)
Der frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff feiert am 25. November 2019 seinen 65. Geburtstag.
22. November 2019 (Freitag)
Mit einer Kranzniederlegung in der Neün Wache in Berlin wird am Volkstraürtag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 17. November 2019 nimmt der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstraürtag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.
15. November 2019 (Freitag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle und des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., besuchte vom 12. bis 15. November 2019 den Obersten Gerichtshof des Staates Isräl. Die Delegation wurde dabei von der Präsidentin Esther Hayut und weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs empfangen. Neben der Meinungsfreiheit in Zeiten des Internets und der Unabhängigkeit der Gerichte, waren die Menschenrechte insbesondere im Hinblick auf Einwanderer und Asylbewerber Thema der Fachgespräche. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
15. November 2019 (Freitag)
Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 17. November 2019 nimmt der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.
15. November 2019 (Freitag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle und des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., besuchte vom 12. bis 15. November 2019 den Obersten Gerichtshof des Staates Israel. Die Delegation wurde dabei von der Präsidentin Esther Hayut und weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs empfangen. Neben der Meinungsfreiheit in Zeiten des Internets und der Unabhängigkeit der Gerichte, waren die Menschenrechte insbesondere im Hinblick auf Einwanderer und Asylbewerber Thema der Fachgespräche. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
15. November 2019 (Freitag)
Eine Delegation des Deutschen Richterbundes besuchte am 11. November 2019 das Bundesverfassungsgericht.  Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle und weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Im Rahmen des Besuchs tauschten sich die Delegationen unter anderem über die Gefährdungen des Rechtsstaats in Deutschland und Europa, die Grenzen der Meinungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Funktionsträgern des Staates sowie über die Entwicklungen der Richterbesoldung seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus.
12. November 2019 (Dienstag)
Eine Delegation des Deutschen Richterbundes besuchte am 11. November 2019 das Bundesverfassungsgericht.  Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle und weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Im Rahmen des Besuchs tauschten sich die Delegationen unter anderem über die Gefährdungen des Rechtsstaats in Deutschland und Europa, die Grenzen der Meinungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Funktionsträgern des Staates sowie über die Entwicklungen der Richterbesoldung seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus. Hintere Reihe (von links): BVR Prof. Dr. Henning Radtke, Dieter Killmer (Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof), Ministerialrat Volker Batzke, BVR Dr. Ulrich Maidowski Dritte Reihe (von links): Peter Fölsch (Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck), Dr. Bernhard Joachim Scholz (Richter am Bundessozialgericht), BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz Zweite Reihe (von links): Joachim Lüblinghoff (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm), Dr. Anne Lipsky (Richterin am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern), Dr. Britta Erbguth (Richterin am Bundesgerichtshof), BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf Erste Reihe (von links): Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle, Barbara Stockinger (Richterin am Oberlandesgericht München), Dr. Hans Jörg Städtler-Pernice (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe)
12. November 2019 (Dienstag)
Die Bundesrepublik Deutschland begeht mit mehreren Veranstaltungen vom 4. bis zum 10. November 2019 das 30. Jubiläum der Friedlichen Revolution und des Mauerfalls. Im Rahmen dieser Feierlichkeiten findet am 9. November 2019 eine Festveranstaltung am Brandenburger Tor unter anderem mit einem Konzert der Staatskapelle Berlin, einer Ansprache des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und einer Rede des Bundespräsidenten statt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle wird daran teilnehmen.
8. November 2019 (Freitag)
Die Bundesrepublik Deutschland begeht mit mehreren Veranstaltungen vom 4. bis zum 10. November 2019 das 30. Jubiläum der Friedlichen Revolution und des Maürfalls. Im Rahmen dieser Feierlichkeiten findet am 9. November 2019 eine Festveranstaltung am Brandenburger Tor unter anderem mit einem Konzert der Staatskapelle Berlin, einer Ansprache des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und einer Rede des Bundespräsidenten statt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle wird daran teilnehmen.
8. November 2019 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (EUSFTA) abgelehnt. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil es zum derzeitigen Verfahrensstand zumindest möglich erscheint, dass die erhobene Ultra-vires-Rüge Erfolg haben wird. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA könnte sich im Hauptsachverfahren als qualifizierte Kompetenzüberschreitung herausstellen und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren.
7. November 2019 (Donnerstag)
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der Europäischen Union hat sich damit erledigt.
6. November 2019 (Mittwoch)
Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und  soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.
5. November 2019 (Dienstag)
Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und  soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Daür von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.
5. November 2019 (Dienstag)
Die ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Lerke Osterloh feiert am 29. September 2019 ihren 75. Geburtstag.
27. September 2019 (Freitag)
Vom 19. bis 24. September 2019 reisten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Andreas Voßkuhle sowie der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., nach Kolumbien und Brasilien und nahmen unter anderem an dem 25. Jahrestreffen der Präsidenten und Richter der Verfassungsgerichte und Verfassungskammern Lateinamerikas und dem 14. Treffen der kolumbianischen Verfassungsgerichtsbarkeit in Cartagena teil. Weitere Programmpunkte der Reise waren ein Vortrag über die unsichtbaren Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit an der Universidade de Brasilia, ein Besuch beim brasilianischen Obersten Bundesgericht sowie ein Vortrag zur Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa bei der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Rio de Janeiro.
25. September 2019 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis auf Weiteres zu untersagen, drei durch den Bundestag beschlossene Gesetze gegenzuzeichnen, auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Bei der Abstimmung über die entsprechenden Anträge gegen 1.27 Uhr morgens hatte die Antragstellerin die fehlende Beschlussfähigkeit des Bundestages gerügt. Die Vizepräsidentin des Bundestages hatte diese Rüge für den Sitzungsvorstand zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beschlussunfähigkeit objektiv festgestanden habe und daher nicht durch eine einmütige Bejahung seitens des Sitzungsvorstands habe überwunden werden können. Die durch den Senat vorzunehmende Folgenabwägung führt indes zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass der Antragstellerin kein schwerer Nachteil drohte, falls die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein späteres Organstreitverfahren der Antragstellerin hingegen Erfolg hätte. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz ist, trägt der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz des Bundespräsidenten zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren hat.
24. September 2019 (Dienstag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Udo Steiner feiert am 16. September 2019 seinen 80. Geburtstag.
13. September 2019 (Freitag)
Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem hat die Kammer zwei die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle einstimmig als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat.
20. August 2019 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war. Zur Begründung hat sie insbesondere angeführt, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip verstößt. Die Entscheidungen im konkreten Fall sind auch mit der Versammlungsfreiheit vereinbar, da der Gefahr einer – vom Gesetzgeber nicht gewollten – Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung durch eine restriktive Auslegung der Rechtsfigur des „faktischen Versammlungsleiters“ Rechnung getragen worden ist.
15. August 2019 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 und diese bestätigende Gerichtsentscheidungen gewandt hatte. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm des Parteiengesetzes, die Sanktionszahlungen in Höhe des zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages vorsieht, nicht entnehmen lässt. Auch war nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Anwendung der Vorschriften des Parteiengesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassung verstieße.
8. August 2019 (Donnerstag)
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden gegen sechs Vereinigungsverbote nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verbot eines Vereins, der wissentlich Spenden an Dritte weiterleitet, die den Terrorismus unterstützen, ist ebenso verfassungsgemäß wie das Verbot von Motorrad-„Rocker“-Vereinigungen, die Mitglieder darin fördern, Strafgesetze zu verletzen. Wie schon in den Verfahren, die der Senatsentscheidung vom 13. Juli 2018 (1 BvR 1474/12 u.a.) zugrunde lagen, sind auch die hier angegriffenen Entscheidungen der zuständigen Verbotsbehörden und der Fachgerichte mit den grundrechtlichen Anforderungen vereinbar. Der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG setzt die Verfassung selbst in Art. 9 Abs. 2 GG eine Schranke als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie. Danach sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Allerdings gilt für jeden Eingriff in die Vereinigungsfreiheit auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Lassen sich die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam durch mildere Maßnahmen schützen, gehen diese vor; sie kamen hier aber nicht in Betracht.
2. August 2019 (Freitag)
Die Europäische Union hat durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion, namentlich zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM), bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten. Die SSM- und SRM-Verordnung berühren auch nicht die Verfassungsidentität. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Danach überschreitet die SSM-Verordnung nicht in offensichtlicher Weise die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV, da sie der Europäischen Zentralbank (EZB) die Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig überträgt. Die Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) durch die SRM-Verordnung begegnen zwar im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Bedenken; eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern die Grenzen der dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet werden. Bleibt die Gründung von unabhängigen Agenturen auf Ausnahmefälle beschränkt, so ist auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes nicht berührt. Die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, wie sie mit der Unabhängigkeit der unionalen und der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden einhergeht, ist allerdings nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung ist sie im Ergebnis noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen. Im Ergebnis haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag nicht am Zustandekommen oder der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet, mitgewirkt; eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet damit aus.
30. Juli 2019 (Dienstag)
Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und insoweit die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen auf eine solche Verordnung gestützte Meldepflichten zu Düngemitteln und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat aber auch festgestellt, dass der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hatte, das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt, da das Gericht durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat.
26. Juli 2019 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde der Alternative für Deutschland (AfD) - Landesverband Sachsen - nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Landtagswahl in Sachsen am 1. September 2019 gewandt hat. Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Insbesondere waren nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen. Vor allem unterbleibt eine Erörterung des Grundsatzes, dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird.
24. Juli 2019 (Mittwoch)
Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung, sondern die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen – wie in der Regel – im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet. Vor diesem Hintergrund hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.
23. Juli 2019 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats die Verfassungsbeschwerde alternativ wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei Verurteilter nicht zur Entscheidung angenommen.
19. Juli 2019 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen diese sich gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG durch den Bundesgerichtshof gewandt hatte. Hierbei ging es ihr um die Frage, ob es einen allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich Staaten gegenüber privaten Gläubigern auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn diese ihre Forderungen in voller Höhe geltend machen, obwohl die weit überwiegende Mehrheit der Gläubiger aufgrund einer Staatsfinanzkrise ein Umschuldungsangebot akzeptiert hat. Hintergrund waren fachgerichtliche Verurteilungen Argentiniens zur Zahlung auf Forderungen aus den von ihr ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Unterlassung einer Vorlage des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt, da der Bundesgerichtshof zu Recht annehmen durfte, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine völkerrechtliche Rechtsgrundsatz nicht existiert.
18. Juli 2019 (Donnerstag)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weitere Mitglieder des Gerichts empfingen am 1. Juli 2019 eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos.
2. Juli 2019 (Dienstag)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weitere Mitglieder des Gerichts empfingen am 1. Juli 2019 eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos. Die Themen der Fachgespräche waren neben dem Grundrechtsschutz im Verhältnis zu Privaten und dem Datenschutz im europäischen Verfassungsgerichtsverbund die Frage, ob „Rote Linien“ in der Grundrechtsrechtsprechung ein notwendiges Instrument oder eine gefährliche Selbstbindung sind.  Darüber hinaus diente der Delegationsbesuch dem Austausch über die aktuellen Arbeitsschwerpunkte. Vierte Reihe (von links): Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Henning Radtke, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichter Dr. Josef Christ Dritte Reihe (von links): Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Lado Chanturia, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte André Potocki, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Latif Huseynov, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Dr. Yvonne Ott, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Johannes Masing, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld Zweite Reihe (von links): Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Yonko Grozev, LL.M., Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Ganna Yudkivska, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Dr. Angelika Nußberger, Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Siofra O’Leary Erste Reihe (von links): Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Robert Spano, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Mārtiᶇš Mits, LL.M., Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
2. Juli 2019 (Dienstag)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weitere Mitglieder des Gerichts empfingen am 1. Juli 2019 eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos. Die Themen der Fachgespräche waren neben dem Grundrechtsschutz im Verhältnis zu Privaten und dem Datenschutz im europäischen Verfassungsgerichtsverbund die Frage, ob „Rote Linien“ in der Grundrechtsrechtsprechung ein notwendiges Instrument oder eine gefährliche Selbstbindung sind.  Darüber hinaus diente der Delegationsbesuch dem Austausch über die aktüllen Arbeitsschwerpunkte. Vierte Reihe (von links): Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Henning Radtke, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichter Dr. Josef Christ Dritte Reihe (von links): Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Lado Chanturia, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte André Potocki, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Latif Huseynov, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Dr. Yvonne Ott, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Johannes Masing, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld Zweite Reihe (von links): Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Yonko Grozev, LL.M., Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Ganna Yudkivska, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Dr. Angelika Nußberger, Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Siofra O’Leary Erste Reihe (von links): Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Robert Spano, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Mārtiᶇš Mits, LL.M., Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
2. Juli 2019 (Dienstag)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weitere Mitglieder des Gerichts empfingen am 1. Juli 2019 eine Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos. Die Themen der Fachgespräche waren neben dem Grundrechtsschutz im Verhältnis zu Privaten und dem Datenschutz im europäischen Verfassungsgerichtsverbund die Frage, ob „Rote Linien“ in der Grundrechtsrechtsprechung ein notwendiges Instrument oder eine gefährliche Selbstbindung sind.  Darüber hinaus diente der Delegationsbesuch dem Austausch über die aktüllen Arbeitsschwerpunkte. Vierte Reihe (von links): Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Henning Radtke, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichter Dr. Josef Christ Dritte Reihe (von links): Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Lado Chanturia, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte André Potocki, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Latif Huseynov, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Dr. Yvonne Ott, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Johannes Masing, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld Zweite Reihe (von links): Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Yonko Grozev, LL.M., Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Ganna Yudkivska, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Dr. Angelika Nußberger, Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Siofra O’Leary Erste Reihe (von links): Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Robert Spano, Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Mārtiᶇš Mits, LL.M., Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Prof. Dr. Linos-Alexander Sicilianos, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
2. Juli 2019 (Dienstag)
Vom 26. bis 28. Juni 2018 besuchte eine Delegation des italienischen Verfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Giorgio Lattanzi das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Gewerkschaftsfreiheit und Streik sowie die Kommunikations- und Pressearbeit beider Verfassungsgerichte. Neben den Fachgesprächen fand zudem ein Austausch über aktuelle Entscheidungen statt. Hintere Reihe (von links): BVRin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., BVR Prof. Dr. Johannes Masing, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, BVR Dr. Josef Christ, BVR Prof. Dr. Henning Radtke Mittlere Reihe (von links): BVR Prof. Dr. Peter M. Huber, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Präsident des italienischen Verfassungsgerichts Giorgio Lattanzi, BVRin Prof. Dr. Doris König Vordere Reihe (von links): BVRin Monika Hermanns, BVRin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Richter des italienischen Verfassungsgerichts Giovanni Amoroso, Vizepräsidentin des italienischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Marta Cartabia, Richterin des italienischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Daria de Pretis, Richterin des italienischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Silvana Sciarra, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz
28. Juni 2019 (Freitag)
Vom 26. bis 28. Juni 2018 besuchte eine Delegation des italienischen Verfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Giorgio Lattanzi das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Gewerkschaftsfreiheit und Streik sowie die Kommunikations- und Pressearbeit beider Verfassungsgerichte. Neben den Fachgesprächen fand zudem ein Austausch über aktülle Entscheidungen statt. Hintere Reihe (von links): BVRin Prof. Dr. Susanne Bär, LL.M., BVR Prof. Dr. Johannes Masing, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, BVR Dr. Josef Christ, BVR Prof. Dr. Henning Radtke Mittlere Reihe (von links): BVR Prof. Dr. Peter M. Huber, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Präsident des italienischen Verfassungsgerichts Giorgio Lattanzi, BVRin Prof. Dr. Doris König Vordere Reihe (von links): BVRin Monika Hermanns, BVRin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Richter des italienischen Verfassungsgerichts Giovanni Amoroso, Vizepräsidentin des italienischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Marta Cartabia, Richterin des italienischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Daria de Pretis, Richterin des italienischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Silvana Sciarra, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz
28. Juni 2019 (Freitag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am  Dienstag, 30. Juli 2019, um 15.00 Uhr, und Mittwoch, 31. Juli 2019, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über vier Verfassungsbeschwerden, die sich auf das Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors beziehen.
25. Juni 2019 (Dienstag)
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz feiert am 18. Juni 2019 seinen 90. Geburtstag.
18. Juni 2019 (Dienstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 73/2018 vom 5. September 2018) am  Dienstag, 30. Juli 2019, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
14. Juni 2019 (Freitag)
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, abgelehnt.
27. April 2019 (Sonnabend)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Jürgen Kühling feiert am 27. April 2019 seinen 85. Geburtstag.
26. April 2019 (Freitag)
Das Grundgesetz feiert am 23. Mai 2019 seinen 70. Geburtstag. Gleichzeitig jährt sich die Errichtung des Bundesverfassungsgerichtsgebäudes im Schlossbezirk zum 50. Mal. Diese Jubiläen möchten wir gemeinsam mit Ihnen feiern. Die Festveranstaltungen beginnen mit dem traditionellen Karlsruher Verfassungsgespräch am Mittwoch, dem 22. Mai 2019. Vor dem Karlsruher Schloss findet vom 23. bis zum 25. Mai 2019 ein großes VerfassungsFEST statt. In unmittelbarer Nachbarschaft können Sie am Samstag, dem 25. Mai 2019, das Bundesverfassungsgericht bei einem Tag der offenen Tür besuchen.
24. April 2019 (Mittwoch)
Der Zweite Senat hat mit heute verkündetem Urteil im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen angeordnet: Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.
15. April 2019 (Montag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treüpflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei pro NRW durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Die Kammer hat in ihrer Tenorbegründung der Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt hat.
10. April 2019 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei pro NRW durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Die Kammer hat in ihrer Tenorbegründung der Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt hat.
10. April 2019 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei pro NRW durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Die Kammer hat in ihrer Tenorbegründung der Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt hat.
10. April 2019 (Mittwoch)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts besuchte unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle vom 4. April bis 6. April 2019 das armenische Verfassungsgericht. Dort wurde die Delegation von dessen Präsidenten Dr. Hrayr Tovmasyan und weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern empfangen. Gegenstand der Fachgespräche waren Prüfungsgrenzen der Verfassungsbeschwerde in der Verfassungsgerichtsbarkeit und aktülle Entscheidungen beider Gerichte. Im weiteren Verlauf der Reise traf die Delegation des Bundesverfassungsgerichts überdies mit dem Staatspräsidenten der Republik Armenien, Prof. Dr. Armen Sargsyan, sowie Premierminister Nikol Pashinyan zusammen.
8. April 2019 (Montag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts besuchte unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle vom 4. April bis 6. April 2019 das armenische Verfassungsgericht. Dort wurde die Delegation von dessen Präsidenten Dr. Hrayr Tovmasyan und weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern empfangen. Gegenstand der Fachgespräche waren Prüfungsgrenzen der Verfassungsbeschwerde in der Verfassungsgerichtsbarkeit und aktuelle Entscheidungen beider Gerichte. Im weiteren Verlauf der Reise traf die Delegation des Bundesverfassungsgerichts überdies mit dem Staatspräsidenten der Republik Armenien, Prof. Dr. Armen Sargsyan, sowie Premierminister Nikol Pashinyan zusammen.
8. April 2019 (Montag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts besuchte unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle vom 4. April bis 6. April 2019 das armenische Verfassungsgericht. Dort wurde die Delegation von dessen Präsidenten Dr. Hrayr Tovmasyan und weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern empfangen. Gegenstand der Fachgespräche waren Prüfungsgrenzen der Verfassungsbeschwerde in der Verfassungsgerichtsbarkeit und aktülle Entscheidungen beider Gerichte. Im weiteren Verlauf der Reise traf die Delegation des Bundesverfassungsgerichts überdies mit dem Staatspräsidenten der Republik Armenien, Prof. Dr. Armen Sargsyan, sowie Premierminister Nikol Pashinyan zusammen.
8. April 2019 (Montag)
Die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Evelyn Haas feiert am 7. April 2019 ihren 70. Geburtstag.
5. April 2019 (Freitag)
Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus Art.  6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.
3. April 2019 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am  Montag, 15. April 2019, um 14.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über einen Eilantrag von Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung von § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes (EuWG) sowie von § 6a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG bei der neunten Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 begehren.
2. April 2019 (Dienstag)
Der frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Reinhard Gaier feiert am 3. April 2019 seinen 65. Geburtstag.
2. April 2019 (Dienstag)
Aus Art. 13 GG ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. Dieser muss bei Tage, das heißt zwischen 6 Uhr und 21 Uhr, uneingeschränkt erreichbar sein. Während der Nachtzeit ist ein solcher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Die Prüfung eines solchen Bedarfs haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Für die Art und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten hin die eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete nächtliche Durchsuchung bestätigenden Gerichtsbeschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichte hatten nicht geprüft, ob aus dem Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG eine Verpflichtung zur Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes für den maßgeblichen Zeitraum folgte.
29. März 2019 (Freitag)
Eine Delegation des Deutschen Bundestages, bestehend aus dessen Präsidenten Dr. Wolfgang Schäuble und weiteren Abgeordneten aller Fraktionen, besuchte am gestrigen 25. März 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Delegation wurde vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle und dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. sowie den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts zu einem gemeinsamen Abendessen empfangen, in dessen Rahmen ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch stattfand.
26. März 2019 (Dienstag)
Der frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio feiert am 26. März 2019 seinen 65. Geburtstag.
25. März 2019 (Montag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Änderung der Parteienfinanzierung verworfen. Die Fraktion hatte die Aussetzung des Vollzugs des zugrunde liegenden Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren und hilfsweise einen Vorbehalt der Rückerstattung für die Auszahlung der den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel beantragt. Diese Anträge sind unzulässig. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht der vorläufigen Sicherung ihrer Rechte dient und auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden könnten. Im Organstreitverfahren kann grundsätzlich weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm getroffen, noch eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages angeordnet werden.
20. März 2019 (Mittwoch)
Vom 18. bis 20. März 2019 besuchte eine Delegation des rumänischen Verfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Valer Dorneanu das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem der Europäische Gerichtsverbund, das Verhältnis zwischen dem Verfassungsgericht und der Regierung sowie Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen öffentlichen Behörden. Neben den Fachgesprächen fand zudem ein Austausch über aktülle Entscheidungen beider Gerichte statt.
20. März 2019 (Mittwoch)
Vom 18. bis 20. März 2019 besuchte eine Delegation des rumänischen Verfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Valer Dorneanu das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem der Europäische Gerichtsverbund, das Verhältnis zwischen dem Verfassungsgericht und der Regierung sowie Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen öffentlichen Behörden. Neben den Fachgesprächen fand zudem ein Austausch über aktuelle Entscheidungen beider Gerichte statt.
20. März 2019 (Mittwoch)
Vom 18. bis 20. März 2019 besuchte eine Delegation des rumänischen Verfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Valer Dorneanu das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem der Europäische Gerichtsverbund, das Verhältnis zwischen dem Verfassungsgericht und der Regierung sowie Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen öffentlichen Behörden. Neben den Fachgesprächen fand zudem ein Austausch über aktülle Entscheidungen beider Gerichte statt. Von hinten links: Dr. Marieta Safta (First Assistant Magistrate), BVR Prof. Dr. Peter M. Huber, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVRin Monika Hermanns, BVR Prof. Dr. Henning Radtke, Claudia Margareta Krupenschi (Assistant Magistrate in Chief, Director of the Office of the President) Von vorne links: Richter des rumänischen Verfassungsgerichts Attila Varga, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Präsident des rumänischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Valer Dorneanu, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Richterin des rumänischen Verfassungsgerichts Simona Maya Teodoroiu, Botschafter von Rumänien in Berlin Emil Hurezeanu
20. März 2019 (Mittwoch)
Vom 18. bis 20. März 2019 besuchte eine Delegation des rumänischen Verfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Valer Dorneanu das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem der Europäische Gerichtsverbund, das Verhältnis zwischen dem Verfassungsgericht und der Regierung sowie Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen öffentlichen Behörden. Neben den Fachgesprächen fand zudem ein Austausch über aktuelle Entscheidungen beider Gerichte statt. Von hinten links: Dr. Marieta Safta (First Assistant Magistrate), BVR Prof. Dr. Peter M. Huber, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVRin Monika Hermanns, BVR Prof. Dr. Henning Radtke, Claudia Margareta Krupenschi (Assistant Magistrate in Chief, Director of the Office of the President) Von vorne links: Richter des rumänischen Verfassungsgerichts Attila Varga, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Präsident des rumänischen Verfassungsgerichts Prof. Dr. Valer Dorneanu, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Richterin des rumänischen Verfassungsgerichts Simona Maya Teodoroiu, Botschafter von Rumänien in Berlin Emil Hurezeanu
20. März 2019 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am  Dienstag, 16. April 2019, 10.00 Uhr, und Mittwoch, 17. April 2019, 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über sechs Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuchs richten, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.
5. März 2019 (Dienstag)
Im Wiederaufnahmeverfahren besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EGMR) in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen. Gleichermaßen ist in einer gütlichen Einigung vor dem EGMR keine Feststellung der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder ihrer Protokolle im Sinne von § 359 Nr. 6 StPO zu sehen, auch wenn diese unter Verweis auf eine vorangegangene Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren Fall durch den Gerichtshof angeregt wurde. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines strafrechtlich Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich in seinem Individualbeschwerdeverfahren vor dem EGMR mit der Bundesrepublik Deutschland verglichen hatte.
1. März 2019 (Freitag)
Eine Delegation des Bundesarbeitsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ingrid Schmidt besuchte am 25. Februar 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Besucherinnen und Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die arbeitsgerichtliche Kontrolle des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, der Datenschutz im Arbeitsrecht sowie die Justiz und die Medienöffentlichkeit. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
26. Februar 2019 (Dienstag)
Eine Delegation des Bundesarbeitsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ingrid Schmidt besuchte am 25. Februar 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Besucherinnen und Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die arbeitsgerichtliche Kontrolle des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, der Datenschutz im Arbeitsrecht sowie die Justiz und die Medienöffentlichkeit. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Dritte Reihe (von links nach rechts): BVR Dr. Josef Christ, Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Günter Spinner, BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richterin am Bundesarbeitsgericht Kristina Schmidt, BVRin Prof. Dr. Susanne Bär, LL.M., Richterin am Bundesarbeitsgericht Karin Spelge, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jürgen Treber, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVR Prof. Dr. Peter Huber, BVRin Prof. Dr. Christine Langenfeld, BVR Prof. Dr. Henning Radtke Zweite Reihe (von links nach rechts): BVRin Monika Hermanns, Richterin am Bundesarbeitsgericht Stephanie Rachor, Richter am Bundesarbeitsgericht Oliver Karl Klose, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Anja Schlewing, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVRin Prof. Dr. Doris König Erste Reihe (von links nach rechts): Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Rüdiger Linck, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
26. Februar 2019 (Dienstag)
Eine Delegation des Bundesarbeitsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ingrid Schmidt besuchte am 25. Februar 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Besucherinnen und Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die arbeitsgerichtliche Kontrolle des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, der Datenschutz im Arbeitsrecht sowie die Justiz und die Medienöffentlichkeit. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Dritte Reihe (von links nach rechts): BVR Dr. Josef Christ, Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Günter Spinner, BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richterin am Bundesarbeitsgericht Kristina Schmidt, BVRin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., Richterin am Bundesarbeitsgericht Karin Spelge, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jürgen Treber, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVR Prof. Dr. Peter Huber, BVRin Prof. Dr. Christine Langenfeld, BVR Prof. Dr. Henning Radtke Zweite Reihe (von links nach rechts): BVRin Monika Hermanns, Richterin am Bundesarbeitsgericht Stephanie Rachor, Richter am Bundesarbeitsgericht Oliver Karl Klose, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Anja Schlewing, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVRin Prof. Dr. Doris König Erste Reihe (von links nach rechts): Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Rüdiger Linck, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
26. Februar 2019 (Dienstag)
Eine Delegation des Bundesarbeitsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ingrid Schmidt besuchte am 25. Februar 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Besucherinnen und Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die arbeitsgerichtliche Kontrolle des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, der Datenschutz im Arbeitsrecht sowie die Justiz und die Medienöffentlichkeit. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Dritte Reihe (von links nach rechts): BVR Dr. Josef Christ, Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Günter Spinner, BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richterin am Bundesarbeitsgericht Kristina Schmidt, BVRin Prof. Dr. Susanne Bär, LL.M., Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Karin Spelge, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jürgen Treber, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVR Prof. Dr. Peter Huber, BVRin Prof. Dr. Christine Langenfeld, BVR Prof. Dr. Henning Radtke Zweite Reihe (von links nach rechts): BVRin Monika Hermanns, Richterin am Bundesarbeitsgericht Stephanie Rachor, Richter am Bundesarbeitsgericht Oliver Karl Klose, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Anja Schlewing, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVRin Prof. Dr. Doris König Erste Reihe (von links nach rechts): Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Rüdiger Linck, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
26. Februar 2019 (Dienstag)
Eine Delegation des Bundesarbeitsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ingrid Schmidt besuchte am 25. Februar 2019 das Bundesverfassungsgericht. Die Besucherinnen und Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., sowie weiteren Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem die arbeitsgerichtliche Kontrolle des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, der Datenschutz im Arbeitsrecht sowie die Justiz und die Medienöffentlichkeit. Darüber hinaus dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Dritte Reihe (von links nach rechts): BVR Dr. Josef Christ, Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Günter Spinner, BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Richterin am Bundesarbeitsgericht Kristina Schmidt, BVRin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Karin Spelge, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Jürgen Treber, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner, BVRin Dr. Yvonne Ott, BVR Prof. Dr. Peter Huber, BVRin Prof. Dr. Christine Langenfeld, BVR Prof. Dr. Henning Radtke Zweite Reihe (von links nach rechts): BVRin Monika Hermanns, Richterin am Bundesarbeitsgericht Stephanie Rachor, Richter am Bundesarbeitsgericht Oliver Karl Klose, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Anja Schlewing, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVRin Prof. Dr. Doris König Erste Reihe (von links nach rechts): Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Rüdiger Linck, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle
26. Februar 2019 (Dienstag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Ernst-Wolfgang Böckenförde ist am 24. Februar 2019 im Alter von 88 Jahren verstorben.
25. Februar 2019 (Montag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Ernst-Wolfgang Böckenförde ist am 24. Februar 2019 im Alter von 88 Jahren verstorben.
25. Februar 2019 (Montag)
Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und festgestellt, dass die von diesen Regelungen betroffenen Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. § 13 Nr. 2 BWahlG genügt aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird. § 13 Nr. 3 BWahlG ist schon nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.
21. Februar 2019 (Donnerstag)
Im Jahre 2004 vorgenommene Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie 1999 vorgenommene Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Grund sind in beiden Fällen den Vermittlungsausschuss betreffende Mängel im Gesetzgebungsverfahren. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die betreffenden Änderungen vorgenommen wurden, seine ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen überschritten hat. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss zudem die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. In dem die Vorlagen 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11 und 2 BvL 4/13 betreffenden Gesetzgebungsverfahren konnte das sogenannte Koch/Steinbrück-Papier aufgrund der Art seiner Einführung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang keine Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sein. Bei der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes betreffend umwandlungssteuerrechtliche Übernahmegewinne (2 BvL 1/09) überschritt der Vermittlungsvorschlag sowohl den Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch die Grenzen des Anrufungsbegehrens, das nur die Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen betraf.
14. Februar 2019 (Donnerstag)
Im Jahre 2004 vorgenommene Änderungen des Biersteürgesetzes und des Einkommensteürgesetzes sowie 1999 vorgenommene Änderungen des Körperschaftsteürgesetzes sind verfassungswidrig. Grund sind in beiden Fällen den Vermittlungsausschuss betreffende Mängel im Gesetzgebungsverfahren. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die betreffenden Änderungen vorgenommen wurden, seine ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen überschritten hat. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss zudem die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. In dem die Vorlagen 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11 und 2 BvL 4/13 betreffenden Gesetzgebungsverfahren konnte das sogenannte Koch/Steinbrück-Papier aufgrund der Art seiner Einführung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang keine Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen des Biersteürgesetzes und des Einkommensteürgesetzes sein. Bei der Änderung des Körperschaftsteürgesetzes betreffend umwandlungssteürrechtliche Übernahmegewinne (2 BvL 1/09) überschritt der Vermittlungsvorschlag sowohl den Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch die Grenzen des Anrufungsbegehrens, das nur die Besteürung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen betraf.
14. Februar 2019 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 9a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14. Januar 2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen. Nach dieser Vorschrift werden seit dem 14. Januar 2019 testweise bestimmte personenbezogene Daten aus allen Melderegistern an das Statistische Bundesamt übermittelt, damit dieses in Vorbereitung des Zensus 2021 die Übermittlungswege und die Qualität der für den Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern prüfen und die Programme für die Durchführung des Zensus weiterentwickeln kann. Die Kammer entschied, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zwar nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Im Rahmen einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Nachteile, die durch die testweise Übermittlung der Daten eintreten, jedoch nicht mit der für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Gewicht, das der Gesetzgeber einer guten Vorbereitung der Durchführung des Zensus 2021 beilegen durfte.
7. Februar 2019 (Donnerstag)
Mit einem ökumenischen Gottesdienst und einem offiziellen Festakt im Deutschen Nationaltheater in Weimar wird der 100. Jahrestag der Weimarer Reichsverfassung begangen. An den Feierlichkeiten nimmt eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle und des Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. teil.
6. Februar 2019 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt. Hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften steht dem Freistaat Bayern überwiegend die Gesetzgebungskompetenz zu. Die Regelung von Kennzeichenkontrollen, die als Mittel der Gefahrenabwehr ausgestaltet sind, liegt bei den Ländern, auch wenn sie im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung nutzen, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Kompetenzwidrig sind die bayerischen Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben. Kennzeichenkontrollen bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügen die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufweisen. Soweit sie automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben, ist das nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen bei verständiger Auslegung eine konkrete Gefahr und damit selbst einen rechtfertigenden Anlass voraussetzt. Die Vorschriften zum Abgleich der erfassten Kennzeichen müssen verfassungskonform einschränkend so ausgelegt werden, dass jeweils nur die Fahndungsbestände zum Abgleich herangezogen werden dürfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen Kennzeichenkontrolle ist. Im Übrigen fehlt es den Regelungen an einer Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.
5. Februar 2019 (Dienstag)
Die polizeirechtlichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen sind teilweise verfassungswidrig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus dem Beschluss vom selben Tag (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 8/2019) entschieden. Beide Länder können ihre Regelungen der Kennzeichenkontrollen im Wesentlichen auf ihre Gesetzgebungszuständigkeit für die Gefahrenabwehr stützen. Soweit Baden-Württemberg jedoch automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen und Kontrollbereichen erlaubt, die zur Fahndung nach Straftätern und damit zur Strafverfolgung eingerichtet werden, fehlt es dem Land für die Regelungen schon zur Einrichtung dieser Kontrollstellen und Kontrollbereiche selbst an der Gesetzgebungskompetenz. Dementsprechend ist auch die hieran anknüpfende Kennzeichenkontrolle formell verfassungswidrig. Aus formellen Gründen sind auch die hessischen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle an polizeilichen Kontrollstellen, die zur Verhütung versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet sind, sowie wiederum auch die Regelung zur Einrichtung dieser Kontrollstellen selbst verfassungswidrig. Als Eingriffe in Art. 8 GG genügen sie nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelungen genügen auch nicht in jeder Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In beiden Ländern werden Kennzeichenkontrollen nicht umfassend auf den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht begrenzt und werden Kennzeichenkontrollen als Mittel der Schleierfahndung ohne eine ausreichend klare grenzbezogene Beschränkung erlaubt. Nicht zu beanstanden sind die Regelungen zum Umfang des Datenabgleichs. Entgegen der Praxis beider Länder sind sie jedoch verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Abgleich jeweils auf die Datensätze zu beschränken ist, die für die Erreichung des konkreten Zwecks der Kennzeichenkontrolle geeignet sind. Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.
5. Februar 2019 (Dienstag)
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines solchen Diensteanbieters nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich schützenswerte Anliegen, ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anzubieten, nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden kann.
29. Januar 2019 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen einen Haftfortdaürbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist. Zur Begründung hat die Kammer einerseits angeführt, dass die Terminierung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in der gegen den Beschwerdeführer geführten Hauptverhandlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügt. Andererseits enthält der Haftfortdaürbeschluss keine tragfähige Begründung, die ausnahmsweise dennoch die weitere Fortdaür der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Die Kammer hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erneut darüber zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer weiter in Untersuchungshaft bleibt.
25. Januar 2019 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen einen Haftfortdauerbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist. Zur Begründung hat die Kammer einerseits angeführt, dass die Terminierung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in der gegen den Beschwerdeführer geführten Hauptverhandlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügt. Andererseits enthält der Haftfortdauerbeschluss keine tragfähige Begründung, die ausnahmsweise dennoch die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Die Kammer hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erneut darüber zu entscheiden haben wird, ob der Beschwerdeführer weiter in Untersuchungshaft bleibt.
25. Januar 2019 (Freitag)
Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt. Das hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit dem heute veröffentlichten Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattgegeben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
11. Januar 2019 (Freitag)
Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 15. Januar 2019 um 10.00 Uhr über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Gegenstand sind „Sanktionen“, die der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt hat (siehe Pressemitteilung Nr. 85/2018 vom 10. Dezember 2018). Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:
10. Januar 2019 (Donnerstag)
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der es bezogen auf die Rechtslage vor 2016 bei der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), neben der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen „Auffälligkeitsprüfung“ noch eine davon unabhängige „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gab, die zu keinem Anspruch der Krankenhäuser auf Zahlung einer Aufwandspauschale gegen die Krankenkassen führte, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden mehrerer Träger von Krankenhäusern gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
8. Januar 2019 (Dienstag)
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Auszubildenden hinsichtlich eines Verstoßes der Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Januar 2019 (Freitag)
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht gegeben.
3. Januar 2019 (Donnerstag)

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