Guten Tag! | Heute ist Montag der 14. Oktober 2024 | Sommerzeit : 13:31:06 Uhr | gegenwärtige Temperatur in N/A : 0 °C | Wetterbedingung : | Windgeschwindigkeit : 0 km/h | Sonnenaufgang : 07:30 Uhr | Sonnenuntergang : 18:14 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

Suche :

Titel:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Aktenzeichen:

2 BvR 454/08 vom 09.04.2008

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

9. April 2008 (Mittwoch)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 454/08 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M…

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Prasse,
Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -
gegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 - 1 Ws 253/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2006 - I StVK 491/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am 28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BroßOsterlohMellinghoff



Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm - wie auch der Mutter - die elterliche Sorge für eine im Februar 2013 geborene Tochter entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde.
19. November 2014 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens nach § 1686a BGB.
19. November 2014 (Mittwoch)
Die abstrakte Normenkontrolle betrifft das Gesetz über die Erhebung einer Luftverkehrsteuer auf in Deutschland startende gewerbliche Passagierflüge.
5. November 2014 (Mittwoch)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, in welchem Umfang die arbeitsvertragliche Festlegung glaubensbezogener Loyalitätserwartungen durch einen kirchlichen Arbeitgeber und die Gewichtung eines durch den Arbeitnehmer hiergegen begangenen Verstoßes im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens der eigenständigen Überprüfung und Beurteilung seitens der staatlichen Gerichte zugänglich sind.
22. Oktober 2014 (Mittwoch)
Die Antragsteller sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Sie wenden sich dagegen, dass die Bundesregierung, die Antragsgegnerin, verschiedene Anfragen zu Kriegswaffenexporten nicht oder nur unzureichend beantwortet habe. Die Fragen betrafen die nach Presseberichten angeblich von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung für die Lieferung von 200 Panzern des Typs Leopard 2 an Saudi-Arabien sowie Waffenexporte nach Saudi-Arabien und Algerien.
21. Oktober 2014 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass ihre nach dem Recht des Landes Hessen schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen einer Schule teilnehmen. Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer nicht nur gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht, sondern mittelbar auch gegen die Strafnorm des § 182 Hessisches Schulgesetz.
15. Oktober 2014 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer ist sehbehindert und wendet sich mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zugänglichmachung von Prozessunterlagen.
10. Oktober 2014 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtliche Stellung sogenannter Optionskommunen nach der Aufnahme von Art. 91e in das Grundgesetz und der Neuregelung der Leistungsträgerschaft und Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112).
7. Oktober 2014 (Dienstag)
1 Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 auf dem Bundeswehr-Segelschulschiff "Gorch Fock" zu Tode gekommenen Offiziersanwärterin. Sie wehren sich gegen die Einstellung eines gegen den Schiffsarzt gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).
6. Oktober 2014 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
24. September 2014 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung in einem Bußgeldverfahren und mittelbar gegen das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG).
24. September 2014 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
8. September 2014 (Montag)
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die den Entzug seines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit aufgrund späteren Verhaltens bestätigt haben.
3. September 2014 (Mittwoch)
1. Mit Urteil vom 23. Januar 2013 verurteilte das Landgericht Braunschweig den Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten.
26. August 2014 (Dienstag)
1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Potsdam den Beschwerdeführer und einen Mitangeklagten wegen mehrerer Betrugstaten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und stellte fest, dass dem Verfall von Wertersatz in näher bezeichneter Höhe die Ansprüche der Verletzten entgegenstünden.
26. August 2014 (Dienstag)
1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Verurteilung ging eine Verständigung voraus, deren Ablauf sich wie folgt darstellt:
25. August 2014 (Montag)
1. Der Beschwerdeführer war Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Gegen ihn wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften geführt. Anlass der Ermittlungen sind Erkenntnisse aus einem Verfahren gegen die Verantwortlichen einer in Kanada ansässigen Internetplattform, über die weltweit Bild- und Videomaterial mit überwiegend oder vollständig unbekleideten vorpubertären Jungen, teilweise mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt, als Download oder über Zusendung physischer Datenträger vertrieben wurde. Mit Hilfe der Kundendatenbank dieser Internetplattform wurden dem Beschwerdeführer Bestellungen von 31 Produkten im Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2010 zugeordnet, die das Bundeskriminalamt allerdings als strafrechtlich nicht relevant einstufte.
15. August 2014 (Freitag)
Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren.
31. Juli 2014 (Donnerstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft durch eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I und eine Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts München.
30. Juli 2014 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Schadensersatz wegen Sachbeschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung einer Gehörsrüge.
28. Juli 2014 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.
28. Juli 2014 (Montag)
Die konkreten Normenkontrollverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht wird. Gegenstand dieser Verfahren sind die Leistungen für den Regelbedarf für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige sowie für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren und für Kinder bis zu sechs Jahren.
23. Juli 2014 (Mittwoch)
Die Antragstellerin sieht sich durch eine Äußerung der Antragsgegnerin im Vorfeld der Landtagswahl in Thüringen am 14. September 2014 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.
15. Juli 2014 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO und rügt, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer Revisionshauptverhandlung ergangen sei und keine Begründung aufweise. Hierdurch sieht er sein Recht auf öffentliche Verhandlung, sein Recht, sich selbst zu verteidigen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, seinen Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit und die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG). Als Maßstab für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes sei insoweit Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen.
30. Juni 2014 (Montag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB).
27. Juni 2014 (Freitag)
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
26. Juni 2014 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Erhebung wiederkehrender Beiträge für sämtliche Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde auf der Grundlage des § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes - KAG RP - in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
25. Juni 2014 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für die Medizinische Hochschule Hannover, die mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in das Niedersächsische Hochschulgesetz übernommen worden sind (NdsGVBl 2006 S. 538 - NHG -) und - zum Teil - im Dezember 2013 geändert wurden (NdsGVBl S. 287).
24. Juni 2014 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind, zum Vormund beziehungsweise Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden.
24. Juni 2014 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung des Beschwerdeführers in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Friedhofsordnung der Stadt Dresden sowie einer Zuwiderhandlung gegen § 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum Protest gegen eine Gedenkveranstaltung.
20. Juni 2014 (Freitag)
Die Organstreitverfahren betreffen die Rechte eines Mitglieds der 13. Bundesversammlung anlässlich der Wiederwahl Horst Köhlers als Bundespräsident sowie der 14. Bundesversammlung, in der Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde.
10. Juni 2014 (Dienstag)
Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.
10. Juni 2014 (Dienstag)
Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerden ist das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 beziehungsweise zum 1. Juli 2007, aber auch um Fragen der Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner.
3. Juni 2014 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde, mit der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft den Entzug der elterlichen Sorge für die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin.
22. Mai 2014 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im Jahr 2009 geborenen Zwillingskinder.
22. Mai 2014 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG für Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
15. Mai 2014 (Donnerstag)
Die beschwerdeführenden Apotheker wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen den vollständigen Ausschluss ihrer Vergütungsansprüche (sog. "Retaxation auf Null") gegen die gesetzlichen Krankenkassen in Fällen der Abgabe von Arzneimitteln unter Außerachtlassung von Rabattverträgen.
7. Mai 2014 (Mittwoch)
Der Antrag richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag.
6. Mai 2014 (Dienstag)
Das Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach §§Â 32 ff. des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
6. Mai 2014 (Dienstag)
Die beschwerdeführenden Weinkellereien und Winzer wenden sich gegen die Erhebung der Sonderabgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz (WeinG), der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1140/12 darüber hinaus gegen die Erhebung der Sonderabgabe für die gebietliche Absatzförderung in Rheinland-Pfalz nach § 2 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein Rh.-Pf.).
6. Mai 2014 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Räumungsurteil nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs.
23. April 2014 (Mittwoch)
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im Jahr 2010 geborene Tochter. Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis diese am 27. Mai 2013 gegen den Willen der Eltern in einem Kinderheim untergebracht wurde. Die Beschwerdeführerin, die bereits erwachsene Söhne hat, war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt der Tochter kontinuierlich in ambulanter, vorübergehend auch stationärer psychotherapeutischer Behandlung. Seit Mai 2011 erhielt die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.
7. April 2014 (Montag)
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, welcher die zeitliche Anwendbarkeit der durch § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 verschärften Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität regelte, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
1. April 2014 (Dienstag)
Die Anträge im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle richten sich gegen die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011, die bestimmt, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Güterverkehr unter bestimmten Voraussetzungen länger sein dürfen als in den sonst geltenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen vorgesehen.
1. April 2014 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts, mit denen diese gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende sogenannte Flashmob-Aktionen im Einzelhandel als rechtmäßig angesehen haben.
26. März 2014 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige oder durch bezahlte Pflegekräfte.
26. März 2014 (Mittwoch)
Die abstrakten Normenkontrollanträge betreffen die Frage, ob die Vorschriften über die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Aufsichtsgremien des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) einen übermäßig großen staatlichen Einfluss auf das ZDF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ermöglichen.
25. März 2014 (Dienstag)
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
24. März 2014 (Montag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich - gleichzeitig im Wege des Eilantrags - gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für ihre beiden in den Jahren 2009 und 2011 geborenen jüngsten Kinder.
24. März 2014 (Montag)
1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.
24. März 2014 (Montag)
Das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Abschluss des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, gegen Maßnahmen der Europäischen Zentralbank sowie gegen Unterlassungen des Bundesgesetzgebers und der Bundesregierung in dem genannten Zusammenhang.
18. März 2014 (Dienstag)
The Organstreit proceedings [proceedings relating to disputes between constitutional organs] and the constitutional complaints challenge German and European legislation dealing with the establishment of the European Stability Mechanism and the Treaty on Stability, Coordination and Governance in the Economic and Monetary Union, measures of the European Central Bank, and, in this context, certain omissions of the federal legislature and the Federal Government.
18. März 2014 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für seinen 2004 geborenen Sohn. Bis heute lebt er mit diesem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter starb als das Kind anderthalb Jahre alt war.
17. März 2014 (Montag)
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 vom 19. Dezember 2013 (BGBl I S. 4313) sowie den Entwurf des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 - Beitragssatzgesetz 2014 - als Arbeitnehmer in seinen Rechten aus Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 nicht gesenkt worden sei. Außerdem wendet er sich gegen den Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz).
17. März 2014 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, der insbesondere geltend macht, dass ihm gegenüber der Verdacht einer Straftat nicht vorgelegen habe.
13. März 2014 (Donnerstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 13 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2730).
13. März 2014 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren eines Zivilgerichts, für die Zwecke eines anhängigen Schadensersatzprozesses durch Aktenübersendung Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit vertraulichen Inhalten aus einem Kartellverfahren zu erhalten.
6. März 2014 (Donnerstag)
Die Antragstellerin beantragt im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie möchte ihre von der Schließung bedrohte Oberschule im Schuljahr 2014/15 fortführen. Die Anmeldefrist für das neue Schuljahr endet am 14. März 2014.
4. März 2014 (Dienstag)
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Urteile des Berufsgerichts für Heilberufe sowie des Landesberufsgerichts für Heilberufe. Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch die in den angegriffenen Urteilen verhängten Sanktionen. Weiterhin greift der Beschwerdeführer mittelbar die Vorschrift des § 60 HeilBerG NRW wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG an. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Schwerpunkt die Frage, ob es mit den Grundrechten des Beschwerdeführers im Einklang steht, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung eines Landesberufsgerichts für Heilberufe kraft richterlicher Anordnung nichtanonymisiert in einem Ärzteblatt veröffentlicht wird (vgl. § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW).
3. März 2014 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht.
3. März 2014 (Montag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde sowie ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung (§ 247a Abs. 1 StPO).
27. Februar 2014 (Donnerstag)
Die Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament.
26. Februar 2014 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen arbeitsgerichtliche Entscheidungen über Abmahnungen der Beschwerdeführerinnen und die Kündigung der Beschwerdeführerin zu II.), die von ihrem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, ausgesprochen wurden, weil sich die Beschwerdeführerinnen als Angestellte an öffentlichen Schulen geweigert hatten, im Dienst ein aus religiösen Gründen getragenes sogenanntes islamisches Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen.
26. Februar 2014 (Mittwoch)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.
24. Februar 2014 (Montag)
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die im Bremischen Vergnügungsteuergesetz vom 14. Dezember 1990 (GBl S. 467) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vergnügungsteuergesetzes vom 21. November 2006 (GBl S. 470; im Folgenden: VergnStG BR a.F.) und im Saarländischen Vergnügungsteuergesetz vom 19. Juni 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (ABl S. 496) und der Änderung durch Art. 4 Abs. 56 des Gesetzes Nr. 1484 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz - 7. RBG) vom 7. November 2001 (ABl S. 2158; im Folgenden: VgnStG SL a.F.) jeweils angeordnete Bemessung der Vergnügungsteuer für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der aufgestellten Geräte (sogenannter Stückzahlmaßstab) verfassungsgemäß ist.
12. Februar 2014 (Mittwoch)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II. Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 10. März 2014 vorgesehen.
12. Februar 2014 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz. Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet. Darüber hinaus greift er die Entscheidung zur vorläufigen Unterbringung in der Therapieunterbringung sowie die über den 17. Februar 2011 hinausgehende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
5. Februar 2014 (Mittwoch)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz.
28. Januar 2014 (Dienstag)
Die Antragsgegnerin begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der der Präsident des Deutschen Bundestages verpflichtet wird, Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszuzahlen.
28. Januar 2014 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der Kostenbeschluss und der Beschluss über die hiergegen erhobene Anhörungsrüge sind in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangen, nachdem beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
25. Januar 2014 (Sonnabend)
Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob die Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
23. Januar 2014 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
23. Januar 2014 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet.
23. Januar 2014 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführerin leistete Miet- und Lizenzzahlungen an eine mit ihr in einem Konzernverbund stehende, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. In den Vereinigten Staaten fand eine Ertragsbesteuerung dieser Gesellschaft statt. Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 EStG 2002 war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für diese Einnahmen anfallenden Körperschaftsteuern für Rechnung der amerikanischen Gesellschaft an das zuständige Finanzamt durch Abzug dieser Beträge von ihren Miet- und Lizenzzahlungen abzuführen. Das hat die Beschwerdeführerin aus Unwissenheit versäumt und wurde deshalb im Nachhinein mit den im Ausgangsverfahren in Streit stehenden Steuerforderungen in Anspruch genommen.
22. Januar 2014 (Mittwoch)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht genügt.
22. Januar 2014 (Mittwoch)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, ist die Besetzung einer Notarstelle.
17. Januar 2014 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit eine degressive Staffelung des Tarifs einer Zweitwohnungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
15. Januar 2014 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit berufsgerichtlicher Entscheidungen und ihnen zugrunde liegender gesetzlicher Vorschriften, die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten eine gleichzeitige Zulassung als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft durch Vorgaben zur Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie zur Leitungsmacht der namensgebenden Berufsgruppe verwehren.
14. Januar 2014 (Dienstag)
Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. wenden sich im Wege von Verfassungsbeschwerden gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§Â 90 ff. BVerfGG, die Antragstellerin zu V. im Wege eines Organstreitverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§Â 63 ff. BVerfGG bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen unter anderem gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions sowie dagegen, dass die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in Ansehung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions (im Folgenden: OMT-Beschluss) untätig geblieben sind.
14. Januar 2014 (Dienstag)
In a reasonable assessment of their applications, the complainants and the applicant challenge, complainants I to IV via constitutional complaints pursuant to Art. 93 sec. 1 no. 4a of the Basic Law (Grundgesetz – GG), § 13 no. 8a, §§Â 90 et seq. of the Federal Constitutional Court Act (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG), and applicant V via Organstreit proceedings [proceedings relating to disputes between constitutional organs] pursuant to Art. 93 sec. 1 no. 1 GG, § 13 no. 5, §§Â 63 et seq. BVerfGG, first, inter alia, the participation of the German Bundesbank in the implementation of the Decision of the Governing Council of the European Central Bank of 6 September 2012 on Technical Features of Outright Monetary Transactions, and secondly, that the German Federal Government and the German Bundestag failed to act regarding the Decision of the Governing Council of the European Central Bank of 6 September 2012 on Technical Features of Outright Monetary Transactions (hereinafter: OMT Decision).
14. Januar 2014 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB. Diese ist darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin mit den von ihr zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eingereichten Jahresabschlussunterlagen (vgl. § 325 HGB) keinen Bericht des Aufsichtsrats vorgelegt hat. Ein Aufsichtsrat ist von ihr allerdings nicht eingerichtet.
9. Januar 2014 (Donnerstag)

Besucherzähler: 525764
Besucher-Online: 16

zurück zur Hauptseite


© 2006-2024 Rechtsanwalt Bernd Wünsch