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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht

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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Berufung nach einem Obsiegen in der ersten Instanz.
29. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist, wenn in einem Verfahren, in dem ein Gefangener sich gegen Inhalte des für ihn erstellten Vollzugsplans wendet, die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil der Rechtsstreit sich durch Fortschreibung des Vollzugsplans erledigt habe und eine Umstellung des Rechtsschutzbegehrens auf Fortsetzungsfeststellung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich sei.
29. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
29. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Belastung des strafgefangenen Beschwerdeführers mit den gesamten Kosten eines Rechtsstreits, nachdem die Justizvollzugsanstalt seinem Antragsbegehren - jedenfalls in einem wesentlichen Teil - entsprochen und der Beschwerdeführer daraufhin seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung für erledigt erklärt hatte.
29. Dezember 2009 (Dienstag)
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung ein Überwiegen der für den Erlass sprechenden Gründe ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 ).
22. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs.
21. Dezember 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem Prüfungsrechtsstreit.
21. Dezember 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die anteilige Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
10. Dezember 2009 (Donnerstag)
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
9. Dezember 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verfahrensfehlerhaft in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, mit dem die Beschwerdeführerin als Minderheitsaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde (Squeeze out).
9. Dezember 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer vom Anspruch auf Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1 GG.
9. Dezember 2009 (Mittwoch)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines eritreischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
8. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung.
8. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre Hausbank auf Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen auf ihrem Girokonto.
8. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Anhörungsrüge auch dann statthaft ist, wenn die behauptete Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Zwischenverfahren der Richterablehnung mit der späteren Sachentscheidung nicht mehr in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise zur Prüfung gestellt und korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833). Vor diesem Hintergrund unterliegt die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Verwaltungsgericht als unstatthaft verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gleichwohl zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Vortrag der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Anhörungsrüge auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen letztlich zum Erfolg und einer anderen Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Hinsichtlich des Richters Dr. G., dessen Mitwirkung der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag nicht zuvor mitgeteilt worden war, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise als möglich erscheinen, dass ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch Aussicht auf Erfolg hätte haben können. Die Beschwerdeführerin hat diesen Richter im Übrigen auch früher wegen seines Verhaltens in der Verhandlung vom 17. Dezember 2008, als dieser noch Berichterstatter der Sache war, nicht abgelehnt.
8. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Berufungsgericht des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens Zinsen auf einen Schuldsaldo nach § 287 Abs. 1 ZPO ohne Berücksichtigung von Saldenänderungen schätzen durfte, obgleich die Schätzung im Vergleich zu einer Berechnung nach den unstreitigen Daten zu einem Differenzbetrag von 5.484,37 € zu Lasten der Beschwerdeführerin führte.
8. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. März 2007, mit dem die Festsetzung eines weitergehenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr auf der Grundlage des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) abgelehnt wurde, sowie mittelbar gegen § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076).
8. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Weder die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 57f Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG, BGBl I S. 3835) ermögliche in zulässiger Weise eine rückwirkende Anwendung der §§Â 57a ff. HRG, noch die Übergangsregelung zur Befristungshöchstdauer in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
7. Dezember 2009 (Montag)
Die Beschwerdeführer sind öffentlichrechtlich verfasste Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Regelung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen im Land Berlin.
1. Dezember 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Stimmrechtsentscheidung im Insolvenzverfahren.
26. November 2009 (Donnerstag)
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, ist abzulehnen.
25. November 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.
25. November 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergebenden Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, vereinbar ist.
24. November 2009 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs seiner Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit sowie der Aufforderung, seine Approbationsurkunde in Verwahrung zu geben.
23. November 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.
18. November 2009 (Mittwoch)
Die Vorlage des Arbeitsgerichts Neubrandenburg betrifft die Frage, ob die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht verlängerte Kündigungsfristen für die arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern vor, deren Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden hat. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schränkt dies dahingehend ein, dass nur solche Beschäftigungszeiten anzurechnen sind, die in einem Lebensalter von über 25 Jahren erbracht wurden.
18. November 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln).
17. November 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
17. November 2009 (Dienstag)
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
16. November 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslagenerstattung im Falle eines erfolgreichen Antrages auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung.
16. November 2009 (Montag)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
13. November 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration.
11. November 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Nähe der Schachtanlage gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens. Er ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen des Planfeststellungsbeschlusses als auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Verfassungsrecht.
10. November 2009 (Dienstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der für die Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen Fallpauschalen vorsieht.
9. November 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulassung der Revision in einem Zivilrechtsstreit.
9. November 2009 (Montag)
Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit des Ausschlusses von vollziehbar ausreisepflichtigen, seit längerer Zeit geduldeten Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1 GG.
6. November 2009 (Freitag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Umgangsregelung zu seinen Lasten eingeschränkt hat.
6. November 2009 (Freitag)
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches das versammlungsrechtliche Verbot einer für den 20. August 2005 angemeldeten Rudolf Heß-Gedenkkundgebung in Wunsiedel zum Gegenstand hat. Gestützt ist die Entscheidung auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (in der Neufassung vom 15. November 1978, BGBl I S. 1789 - Versammlungsgesetz ) in Verbindung mit § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB selbst als auch gegen dessen Auslegung im konkreten Fall.
4. November 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, offensichtlich begründet. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 wegen unerlaubter Rechtsberatung in den Jahren 2006 und 2007 nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und § 20 OWiG zu zehn Geldbußen von jeweils 250 € verurteilt. Das Urteil ist, was der Beschwerdeführer sinngemäß gerügt hat, objektiv willkürlich und verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG durfte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr angewendet werden. Die Vorschrift ist seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr in Kraft. Die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mit Wirkung ab 1. Juli 2008 geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 20 Abs. 1 RDG) erfassen nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen und wären deshalb ebenfalls, abgesehen vom Rückwirkungsverbot, nicht als rechtliche Grundlage für seine Verurteilung in Betracht gekommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.
2. November 2009 (Montag)
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
30. Oktober 2009 (Freitag)
Die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum Zweck der Strafvollstreckung.
28. Oktober 2009 (Mittwoch)
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, soweit mit diesem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer vertragsarztrechtlichen Genehmigung zur Substitutionsbehandlung nur unter einer einschränkenden "Maßgabe" angeordnet wurde.
27. Oktober 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 57 Abs. 1 StGB).
22. Oktober 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen.
15. Oktober 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit das Grundgesetz Beschuldigte vor der Verwertung der Ergebnisse heimlicher Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren schützt, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen sich gegen Angehörige des Beschuldigten richten, denen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht.
15. Oktober 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft prozessuale Grundrechte im Hinblick auf Fragen wirksamer Zustellung in einem Markenrechtsstreit.
15. Oktober 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht erkennen lassen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
14. Oktober 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
14. Oktober 2009 (Mittwoch)
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 unter dem Gesichtspunkt der jährlichen Sonderzuwendung.
14. Oktober 2009 (Mittwoch)
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 für den dortigen Einsatz der Bundeswehr erneut die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.
13. Oktober 2009 (Dienstag)
Die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes im Veranlagungszeitraum 2001 in Fällen, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist, weil es vorrangig zur Auffüllung des Kindesunterhalts zu verwenden war (sog. Mangelfälle).
13. Oktober 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148 Abs. 1 StPO.
13. Oktober 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem Ehescheidungsverfahren.
12. Oktober 2009 (Montag)
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513). Die Änderung durch dieses Gesetz beschränkte sich bei § 53 Abs. 1 UrhG auf die Einfügung der Worte "oder öffentlich zugänglich gemachte" am Ende des Satzes 1.
7. Oktober 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts in einem Patentverletzungsverfahren richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist teilweise schon unzulässig und, soweit zulässig, ohne sachliche Erfolgsaussicht.
7. Oktober 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen, die an einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu stellen sind, mit dem ein Hausverbot gegen einen Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochen wird.
6. Oktober 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren trotz gesundheitlicher Risiken für einen hochbetagten und herzkranken Beschuldigten fortgeführt werden kann.
6. Oktober 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. In diesem begehrte der Beschwerdeführer die vorläufige Duldung des betäubungslosen Schlachtens (Schächten) von wöchentlich zwei Rindern und 30 Schafen bis zur Entscheidung über den von ihm beim L.-Kreis (Landkreis) gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG.
28. September 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihnen kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt.
24. September 2009 (Donnerstag)
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer zweier sozialgerichtlicher Verfahren aus dem Bereich des Vertragsarztrechts.
24. September 2009 (Donnerstag)
1. Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersverifikationssystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung des nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersverifikationssystems zugrunde.
24. September 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BGBl 2008 II S. 1038) und die am 8. September 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze.
22. September 2009 (Dienstag)
1. Der Beschwerdeführer ist Mitbegründer einer Initiative, die nach vorheriger Ankündigung an den Eigentümer sogenannte Feldbefreiungsaktionen durchführt, bei denen gentechnisch veränderte Maispflanzen zerstört werden. Nach einer dieser Ankündigungen beantragte der Eigentümer eines solchen Feldes eine mit einem Ordnungsgeld bewehrte Unterlassungsverfügung gegen den Beschwerdeführer, die mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2007 - 13 O 244/07 - erlassen wurde.
22. September 2009 (Dienstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein finanzgerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Streitig ist, ob das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte.
22. September 2009 (Dienstag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Besteuerung des Ertragsanteils von Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ohne die Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
22. September 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück im Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Vereinbarkeit des in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Restitutionsausschlusses mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG auf. Diese Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG) nimmt unter anderem Grundstücke von der Restitution aus, die von einem Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmen entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor der verfolgungsbedingten Schädigung bestand, als für den Wohnungsbau bestimmt zu einem für das Unternehmen üblichen Preis bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden.
16. September 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel von den beaufsichtigten Unternehmen erhobene Umlage mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar ist.
16. September 2009 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz ).
10. September 2009 (Donnerstag)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
8. September 2009 (Dienstag)
Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
4. September 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Griechenland zum Zwecke der Strafverfolgung.
3. September 2009 (Donnerstag)
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem sie Abfindungsansprüche nach Kündigung eines Sozietätsvertrags geltend macht.
2. September 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Gewährung von Vollzugslockerungen.
2. September 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) pflichtgemäßem behördlichen Ermessen entspricht.
1. September 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
1. September 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Flughafen zum "Zollflugplatz" zu bestimmen ist.
31. August 2009 (Montag)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über das Begehren der Antragstellerin zu 1) auf Einschulung in eine Grundschule außerhalb des für sie geltenden Schulbezirks.
26. August 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
24. August 2009 (Montag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum Zweck der Strafverfolgung.
13. August 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
13. August 2009 (Donnerstag)
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.
11. August 2009 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidungen, welche nach Einstellung des gegen ihn wegen Betrugs und Untreue geführten Ermittlungsverfahrens getroffen worden sind.
11. August 2009 (Dienstag)
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB gestützten versammlungsrechtlichen Verfügung, mit welcher die vom Antragsteller für den 22. August 2009 in Wunsiedel angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" einschließlich jeder Form von Ersatzveranstaltung sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebietes Wunsiedel verboten wird.
10. August 2009 (Montag)
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
10. August 2009 (Montag)
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
7. August 2009 (Freitag)
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen sind nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28 ) in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
6. August 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
6. August 2009 (Donnerstag)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre - nachträglich angeordnete - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und mittelbar gegen die zugrunde liegende Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB.
5. August 2009 (Mittwoch)
1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass ihm die Versäumung der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zur Last gelegt und eine Wiedereinsetzung in diese Frist versagt worden ist, obwohl keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.
5. August 2009 (Mittwoch)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
4. August 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Aufnahme von Bewerbern in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.
3. August 2009 (Montag)
Der Antrag ist unzulässig.
31. Juli 2009 (Freitag)
Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 ; 25, 308 ; 76, 99 f.; 87, 152 ; 115, 394 ).
31. Juli 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags bezüglich einer Klageerweiterung von bislang 766.937,82 € (entspricht 1,5 Mio. DM) auf 3.776.040,83 € (entspricht rund 7,4 Mio. DM). Zudem rügt sie die überlange Dauer des Hauptsacheverfahrens.
30. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
30. Juli 2009 (Donnerstag)
Soweit der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betrifft, wurde das Verfahren abgetrennt und wird hierüber gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren betrifft daher nur den Vollzug der Untersuchungshaft. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer solchen Anordnung nicht vorliegen.
30. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung gerügt werden kann. Die Erhebung einer Anhörungsrüge war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ).
30. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld enthaltene Beschränkung des Geldausgleichs bei teuren Schallschutzeinrichtungen sowie eine hierzu ergangene Gerichtsentscheidung.
29. Juli 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines an eine Freundin gerichteten Briefes eines Untersuchungsgefangenen wegen beleidigenden Inhalts.
27. Juli 2009 (Montag)
1. Wegen Steuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen wurden die Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beziehungsweise drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführer, welche mit Kraftfahrzeugen handelten, erwarben im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen, die sie sodann an ihre in Italien gewerblich tätigen Kunden verkauften. In Absprache mit ihren Abnehmern stellten sie ihre Ausgangsrechnungen auf italienische Scheinkäufer aus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an Zwischenhändler verkauften. In einem weiteren Scheingeschäft verkauften diese Zwischenhändler die Fahrzeuge an die tatsächlichen Abnehmer der Beschwerdeführer und wiesen in den diesbezüglichen Ausgangsrechnungen die italienische Umsatzsteuer offen aus. Hierdurch sollte dem Endabnehmer der Vorsteuerabzug in Italien ermöglicht werden, während die Aussteller der Scheinrechnungen zu keiner Zeit die bei ihnen anfallende Umsatzsteuer abführten. In ihren eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen gaben die Beschwerdeführer die Umsätze aus den Geschäften mit den italienischen Scheinkäufern als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG an.
23. Juli 2009 (Donnerstag)
Das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit.
22. Juli 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein bußgeldrechtliches Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht, denen religiöse Erwägungen zugrunde liegen.
21. Juli 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gerichtliches Verfahren wegen der rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten "Mehrmütterorganschaft" und der Versagung des Verlustübertrags auf die Muttergesellschaft bei Beendigung der "Mehrmütterorganschaft".
10. Juli 2009 (Freitag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Ernennungsurkunde dem ausgewählten Bewerber fünf Tage nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.
9. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
8. Juli 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
6. Juli 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3. Juli 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Schmerzensgeldes und Schadenersatzes in Zusammenhang mit einer vorsätzlichen herbeigeführten HIV-Infektion geführten Zivilprozess und hier insbesondere die Bescheidung von Prozesskostenhilfeanträgen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2007 wegen mehrerer vollendeter und versuchter gefährlicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Nach den Feststellungen der mit der Strafsache befassten Strafkammer hatte er auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) durch ungeschützten Geschlechtsverkehr vorsätzlich mit HIV infiziert.
2. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Schmerzensgeldes und Schadenersatzes in Zusammenhang mit einer vorsätzlichen herbeigeführten HIV-Infektion geführten Zivilprozess und hier insbesondere die Bescheidung von Prozesskostenhilfeanträgen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2007 wegen mehrerer vollendeter und versuchter gefährlicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Nach den Feststellungen der mit der Strafsache befassten Strafkammer hatte er auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) durch ungeschützten Geschlechtsverkehr vorsätzlich mit HIV infiziert.
2. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.
2. Juli 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten.
1. Juli 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten.
1. Juli 2009 (Mittwoch)
Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind Abgeordnete, die Antragstellerin zu 5. ist eine Fraktion des Deutschen Bundestages. Sie wenden sich gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Beantwortung zweier Kleiner Anfragen durch die Bundesregierung, die Antragsgegnerin. Mit den Kleinen Anfragen erstrebten die Antragsteller die Erteilung von Informationen über die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Abgeordnete durch Geheimdienste des Bundes.
1. Juli 2009 (Mittwoch)
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden ist die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl Nr. C 306/1). Die Verfahren betreffen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und - teilweise - die deutschen Begleitgesetze: Das bereits verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, das zustandegekommen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet ist.
30. Juni 2009 (Dienstag)
The subject-matter of the Organstreit proceedings and constitutional complaints, which have been consolidated for joint adjudication, is the ratification of the Treaty of Lisbon amending the Treaty on European Union and the Treaty establishing the European Community, signed at Lisbon, 13 December 2007 (OJ no. C 306/1). The proceedings relate to the German Act Approving the Treaty of Lisbon and – partly – the accompanying laws to the Act Approving the Treaty of Lisbon: The Act Amending the Basic Law (Articles 23, 45 and 93), which has already been promulgated, but not yet entered into force, and the Act Extending and Strengthening the Rights of the Bundestag and the Bundesrat in European Union Matters, which has been adopted, but not yet signed and promulgated.
30. Juni 2009 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der Tätigkeit als Beamter auf Zeit versagt wurde.
30. Juni 2009 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der Tätigkeit als Beamter auf Zeit versagt wurde.
30. Juni 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.
30. Juni 2009 (Dienstag)
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1996 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Mannheim.
29. Juni 2009 (Montag)
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1996 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Mannheim.
29. Juni 2009 (Montag)
Der Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen eine Verfügung der zuständigen Wasserbehörde, die ihn gemäß § 128 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) verpflichtete, das Durchleiten von Wasser durch eine bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk Quenhorn zu den Stadtwerken Gütersloh inklusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Seine Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab (veröffentlicht in juris), die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 9. November 2006 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. § 128 LWG sei auch auf Leitungen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienten, anwendbar. Der Begriff "Durchleiten" schließe die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ein, hier also auch das Strom- und das Steuerkabel. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 (veröffentlicht in NVwZ 2007, S. 707) zurückgewiesen.
25. Juni 2009 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen eine Verfügung der zuständigen Wasserbehörde, die ihn gemäß § 128 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) verpflichtete, das Durchleiten von Wasser durch eine bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk Quenhorn zu den Stadtwerken Gütersloh inklusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Seine Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab (veröffentlicht in juris), die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 9. November 2006 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. § 128 LWG sei auch auf Leitungen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienten, anwendbar. Der Begriff "Durchleiten" schließe die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ein, hier also auch das Strom- und das Steuerkabel. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 (veröffentlicht in NVwZ 2007, S. 707) zurückgewiesen.
25. Juni 2009 (Donnerstag)
Nach dem am 18. Oktober 2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat der unter anderem zu diesem Zweck errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Möglichkeit, von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Risikopositionen zu erwerben oder auf andere Weise abzusichern (sogenannte Risikoübernahme, § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).
23. Juni 2009 (Dienstag)
Nach dem am 18. Oktober 2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat der unter anderem zu diesem Zweck errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Möglichkeit, von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Risikopositionen zu erwerben oder auf andere Weise abzusichern (sogenannte Risikoübernahme, § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).
23. Juni 2009 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer meldete unter dem 1. Juni 2006 und unter dem 2. August 2006 bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (im Folgenden: Beklagter) eine Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine Wasseranlage zur Herstellung des Hausanschlusses an. In Gestalt handschriftlicher Vermerke auf den Anmeldeformularen vom 2. August 2006 gab der Beklagte dem Beschwerdeführer auf, an der Grundstücksgrenze je einen (Frisch-)Wasserzählerschacht und einen Schmutzwasserschacht zu errichten.
23. Juni 2009 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer meldete unter dem 1. Juni 2006 und unter dem 2. August 2006 bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (im Folgenden: Beklagter) eine Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine Wasseranlage zur Herstellung des Hausanschlusses an. In Gestalt handschriftlicher Vermerke auf den Anmeldeformularen vom 2. August 2006 gab der Beklagte dem Beschwerdeführer auf, an der Grundstücksgrenze je einen (Frisch-)Wasserzählerschacht und einen Schmutzwasserschacht zu errichten.
23. Juni 2009 (Dienstag)
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die angedrohte Zwangsbehandlung eines nicht unter Betreuung stehenden Maßregelpatienten mit einem Neuroleptikum.
22. Juni 2009 (Montag)
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der "Kannibale von Rotenburg" bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 - rechtskräftig seit Februar 2007 - wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG möchte er verhindern, dass ein Kinofilm über sein Leben und seine Tat, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist, vor Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gezeigt wird.
17. Juni 2009 (Mittwoch)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die erfolgte Abschiebung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers aus den USA an die Bundesrepublik Deutschland.
17. Juni 2009 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.
17. Juni 2009 (Mittwoch)
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind die Fraktionen der FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag. Die Antragstellerin zu 4. bildet die qualifizierte Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (sog. BND-Untersuchungsausschuss), bestehend aus den Abgeordneten Dr. S., N. und S.
17. Juni 2009 (Mittwoch)
Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind die Fraktionen der FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag. Die Antragstellerin zu 4. bildet die qualifizierte Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (sog. BND-Untersuchungsausschuss), bestehend aus den Abgeordneten Dr. S., N. und S.
17. Juni 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
16. Juni 2009 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR 305/06 - (BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die im Falle einer sogenannten "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 vorgenommen haben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte hätten eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 willkürlich unterlassen. Die Auslegung der Gerichte widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, wonach § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung finde. Durch die im vorliegenden Fall geltende gesetzliche Verweisungskette nach den § 43 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 42 BauGB habe die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 auch im Rahmen des Anspruchs gemäß § 40 BauGB gegolten. Die Auslegung der Gerichte setze sich zudem in Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, der für einen Übergangszeitraum während der Transformationsphase der deutschen Einigung eine Überplanung mit Bebauungsplänen nach Maßstab des Baugesetzbuchs habe ermöglichen wollen, ohne dass sich die Gemeinden durch die wegen des Planungsschadensrechts drohenden finanziellen Risiken hiervon abhalten lassen sollten. § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 werde in seinem Anwendungsbereich durch die angefochtenen Entscheidungen so massiv eingeschränkt, dass das gesetzgeberische Ziel verfehlt werde.
16. Juni 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
16. Juni 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, durch die ein anwaltlicher Honoraranspruch aus einer Vergütungsvereinbarung gekürzt wurde.
15. Juni 2009 (Montag)
Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (im Folgenden: VVG-ReformG) vom 23. November 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
10. Juni 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Gegenstand haben.
10. Juni 2009 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeberverband für Unternehmen der Briefdienstleistungsbranche, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 20. April 2009 (AEntG 2009). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere weil eine Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des § 7 AEntG 2009 erlassen werden könnte, auch für seine Mitglieder die Verpflichtung begründen könne, von einem anderen Arbeitgeberverband und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifverträge an Stelle der von ihm abgeschlossenen anzuwenden.
10. Juni 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen verschiedene Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (im Folgenden: VVG-ReformG) vom 23. November 2007. Die beschwerdeführenden kleineren Versicherungsvereine wenden sich gegen die neugeschaffenen Vorschriften über den Zwang zum Abschluss von Versicherungen im Basistarif in der privaten Krankenversicherung und das absolute Kündigungsverbot für alle Krankenkostenvollversicherungen.
10. Juni 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank des Beschwerdegerichts im Verfahren der Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG).
2. Juni 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Rückabwicklung eines Vertrages über eine Warenlieferung geführten Zivilprozess. Der Beschwerdeführer bestellte am 25. Juni 2008 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens per E-Mail eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 € inklusive Porto. Am selben Tag nahm die Beklagte die Bestellung an, und der Beschwerdeführer überwies den vorgenannten Betrag auf ein Konto der Beklagten. Nach dem Vertragsschluss kam es zu Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über die ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich die Annahme und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des überwiesenen Kaufpreises. In dem deshalb vom Beschwerdeführer angestrengten Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 unter anderem erklärt, der Kaufvertrag werde hiermit höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen hat er sich auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen.
27. Mai 2009 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung im Zusammenhang mit gegen sie geführten Strafverfahren.
22. Mai 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren des mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebenden Beschwerdeführers, einen Freibetrag in Höhe des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gewährt zu bekommen.
22. Mai 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 € (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) betreffend die Neuregelung des Haushaltsfreibetrages gemäß § 32 Abs. 7 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung nicht beachtet habe.
22. Mai 2009 (Freitag)
Die Verfahren betreffen die Frage, ob die Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202c Abs. 1 StGB, insbesondere dessen Nr. 2, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
18. Mai 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Reichweite des Tatbestandes des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
18. Mai 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe der DDR.
13. Mai 2009 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
13. Mai 2009 (Mittwoch)
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 110 Telekommunikationsgesetz (TKG), soweit Telekommunikationsunternehmen danach verpflichtet sind, auf eigene Kosten Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation bereitzustellen und vorzuhalten.
13. Mai 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung von § 106 JGG.
13. Mai 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen das Gesetz über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) - seit 1. Januar 1999 Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz – HAfG, BGBl 1998 I S. 2003) - und betrifft die Frage, ob die Abgabe, die von den Betrieben der Forstwirtschaft, seit 1. Januar 1999 der Forst- und Holzwirtschaft, erhoben wird, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar ist. Das Aufkommen fließt einem Absatzfonds zu, der den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen dieser Wirtschaftszweige fördern soll.
12. Mai 2009 (Dienstag)
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) - im Folgenden auch: EStG a.F. - insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, als die darin getroffene Regelung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) untersagte und für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordnete.
12. Mai 2009 (Dienstag)
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 1 des Brandenburgischen Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl I S. 158 - im Folgenden: Zustimmungsgesetz) in Verbindung mit Art. 6 und Art. 8 Abs. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 12, Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 dieses Vertrages.
12. Mai 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
11. Mai 2009 (Montag)
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass er für eine formgerechte Rechtsbeschwerde im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG entweder eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift vorlegen oder bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm - durch Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht - Gelegenheit zur Niederschrift seiner Rechtsbeschwerde bei der Geschäftsstelle gegeben werde. In der Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG dahingehend, dass mit der Übersendung eines nur vom Gefangenen selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschriftsatzes an das Gericht oder speziell an dessen Geschäftsstelle die Rechtsbeschwerde nicht "zur Niederschrift der Geschäftstelle" im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegt ist, liegt kein Verfassungsverstoß (BVerfGK 9, 34 ).
7. Mai 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz.
7. Mai 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung durch die Polizei.
7. Mai 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Diese Bestimmung regelt in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG eine besondere Beitragspflicht (so genannte Einmalbeitragspflicht) bestimmter Arbeitgeber zum Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).
6. Mai 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.
5. Mai 2009 (Dienstag)
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
5. Mai 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Mindestdauer von 15 Jahren. Sie betrifft den Umgang der Gerichte im Aussetzungsverfahren mit der bisherigen Versagung von Vollzugslockerungen.
30. April 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit von Wohnungsprostitution im Geltungsbereich einer auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB erlassenen Sperrbezirksverordnung.
28. April 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Antragsbefugnis in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren.
23. April 2009 (Donnerstag)
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof sowie gegen den Vizepräsident Voßkuhle, den Richter Broß, die Richterin Osterloh, die Richter Di Fabio und Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt sind unzulässig.
22. April 2009 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Genehmigungspflicht für Sozietäten von Notaren, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind, und gegen die gleichzeitige Beschränkung der Sozietätsgröße auf drei Notare.
22. April 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet der Anwaltshaftung.
22. April 2009 (Mittwoch)
Mit einem Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten entgegensteht. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte auferlegt.
21. April 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht.
15. April 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276).
15. April 2009 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.
14. April 2009 (Dienstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
8. April 2009 (Mittwoch)
Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren.
3. April 2009 (Freitag)
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der Betreiberinnen von Biogasanlagen richtet sich unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074).
3. April 2009 (Freitag)
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der jeweils als GmbH & Co. KG organisierten Betreiberinnen von Biogasanlagen richtet sich unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074).
3. April 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2. April 2009 (Donnerstag)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB.
2. April 2009 (Donnerstag)
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2007 genannten Gründen unzulässig. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
1. April 2009 (Mittwoch)
Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.
30. März 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz) sowie der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, die die Möglichkeit einer Beteiligung des Finanzmarktstabilisierungsfonds an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors vorsehen. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der C. AG, der der Finanzmarktstabilisierungsfonds 10 Mrd. € Eigenkapital durch Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung stellen will. Die Verfassungsbeschwerde wirft in der Sache insbesondere die Frage auf, ob einige der in dem Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Regelungen mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums vereinbar sind.
26. März 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.
26. März 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer der Testamentsvollstreckung, die der im Jahr 1951 verstorbene ehemalige Kronprinz Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), der älteste Sohn des im Jahr 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zur Verwaltung seines Nachlasses angeordnet hat.
25. März 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung eines Verweises gegenüber einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) bei der Kurzbezeichnung seiner Kanzlei.
24. März 2009 (Dienstag)
Gegen den strafinhaftierten Beschwerdeführer wurde - nach seinen Angaben mit der Begründung, dass ein von ihm gefertigter Aushang möglicherweise eine Vollzugsbedienstete beleidige - die Ablösung von der Arbeit und getrennte Unterbringung während der Freizeit, jeweils auf unbestimmte Zeit, verfügt.
24. März 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Abänderungsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung, mit der die sofortige Vollziehung einer die Vermittlung gewerblicher Sportwetten untersagenden Ordnungsverfügung unter Hinweis auf die durch den seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland geprägte Rechtslage aufrechterhalten wird.
20. März 2009 (Freitag)
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfolgen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, weil der Rechtsweg bislang noch nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
19. März 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Änderung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.
18. März 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
18. März 2009 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig handelte, hat sie bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB - Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren - zugrunde gelegt.
18. März 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage, ob ein Angeklagter im Strafverfahren aus Gründen der Verfahrensfairness einen Anspruch darauf hat, dass das Gericht in der Hauptverhandlung eine verbindliche Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots trifft.
18. März 2009 (Mittwoch)
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
17. März 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde, die Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand haben, sowie mittelbar § 93a VwGO betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig.
17. März 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Haftkostenbeiträgen.
17. März 2009 (Dienstag)
Der 68-jährige Beschwerdeführer war mit Wirkung ab 1. Juli 2000 als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Erst im Alter von 30 Jahren war er zum Beamten ernannt worden, zuvor hatte er eine Berufsausbildung zum Zimmermann absolviert und einige Jahre in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Deshalb bezieht er seit Vollendung seines 65. Lebensjahres ab 1. Juli 2005 neben der Beamtenversorgung auch Altersrente; den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte er sich (auch) durch freiwillige Beitragszahlungen erworben.
16. März 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335 HGB biete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur Beugezwecke verfolge, nicht aber zur Auferlegung von repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige.
11. März 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 2 Abs. 7 EuWG in der Fassung vom 17. März 2008, der eine Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
11. März 2009 (Mittwoch)
Der am 1. August 1982 geborene Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht Hannover erlassene und vom Landgericht Hannover bestätigte Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe oder einer Blutprobe sowie der molekulargenetischen Untersuchung der dadurch erlangten Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren.
10. März 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge sowie die Frage, in welcher Art und Weise Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung zu kompensieren sind.
10. März 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ohne Anhörung des Betroffenen ergangen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Amtsgericht, wenn über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft zu entscheiden ist, das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
5. März 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung in der Fassung vom 27. September 1995 (HBauO).
5. März 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über Schadensersatz für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes der Beschwerdeführerin zu Werbezwecken.
5. März 2009 (Donnerstag)
Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Zulässigkeit des Einsatzes rechnergesteuerter Wahlgeräte, die auch als elektronische Wahlgeräte oder "Wahlcomputer" bezeichnet werden, bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag.
3. März 2009 (Dienstag)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinander und lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz erkennen.
3. März 2009 (Dienstag)
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA).
2. März 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Garantie des gesetzlichen Richters im Zusammenhang mit dem strafprozessualen Revisionsrecht.
2. März 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 %.
27. Februar 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall. Die Klage hatte aufgrund des in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsausschlusses keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Seine unter anderem mit dieser Begründung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht zurück.
27. Februar 2009 (Freitag)
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. September 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
26. Februar 2009 (Donnerstag)
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
26. Februar 2009 (Donnerstag)
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig.
26. Februar 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl.
25. Februar 2009 (Mittwoch)
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.
25. Februar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss.
25. Februar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des verfassungsrechtlichen Verbots der analogen Heranziehung materiellrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen und des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren.
25. Februar 2009 (Mittwoch)
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird (1.) die einstweilige Aussetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (2.) die einstweilige Aussetzung von Beschlüssen über Ablehnungsgesuche vom 22. Dezember 2008 begehrt, die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das sich gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main richtet.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen ein verwaltungsprozessuales Eilverfahren, das den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand hat.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, die den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main betreffen.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, sowie ein in dem genannten Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, sowie der in dem genannten Eilverfahren ergangene Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO.
24. Februar 2009 (Dienstag)
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
18. Februar 2009 (Mittwoch)
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 25. September, 10. Oktober und 11. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
18. Februar 2009 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Rechtssatzverfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), soweit vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Biomasseanlagen von dieser Bestimmung erfasst werden.
18. Februar 2009 (Mittwoch)
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) als Ganzes, mit Ausnahme von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - bezogen hierauf - Abs. 3 BayVersG, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen.
17. Februar 2009 (Dienstag)
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.
11. Februar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zulässigkeit körperlicher Durchsuchung bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt.
4. Februar 2009 (Mittwoch)
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Abgabe, die nach dem Absatzfondsgesetz von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft erhoben wird, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar ist. Ihr Aufkommen fließt einem Absatzfonds zu, der den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen dieser Wirtschaftszweige fördern soll.
3. Februar 2009 (Dienstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, denen zufolge atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen von Anliegern der Beförderungsstrecke mangels Klagebefugnis nicht zulässigerweise vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.
21. Januar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft - ebenso wie das Verfahren 1 BvR 2524/06 - die Frage, ob atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen gemäß § 4 des Atomgesetzes von Anliegern der Beförderungsstrecke beziehungsweise von Eigentümern in deren Nähe gelegener Grundstücke zulässigerweise angefochten werden können.
21. Januar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
21. Januar 2009 (Mittwoch)
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 und ergänzenden Schreiben vom 22. Mai 2003, 29. Mai 2003 und 25. Juni 2003 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
15. Januar 2009 (Donnerstag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Vollstreckung einer in Frankreich gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe.
14. Januar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Verwerfung einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge als unstatthaft nach Zurückweisung eines gegen Richter am Oberlandesgericht gerichteten Ablehnungsgesuchs.
12. Januar 2009 (Montag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
9. Januar 2009 (Freitag)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erbrechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindes.
8. Januar 2009 (Donnerstag)
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 380.000 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigte sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
7. Januar 2009 (Mittwoch)

7. Januar 2009 (Mittwoch)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Räumung einer Wohnung im Rahmen der Zwangsverwaltung. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie hatten das Grundstück an eine GmbH & Co. KG vermietet und waren als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig. Die GmbH & Co. KG vermietete wiederum die Wohnungen des Mehrfamilienhauses an Dritte. Einen Teil des Grundstücks nutzten die Beschwerdeführer zu eigenen Wohnzwecken.
7. Januar 2009 (Mittwoch)

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