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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Aktenzeichen:

1 BvR 2519/13 vom 09.09.2013

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

9. September 2013 (Montag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2519/13 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B…
und weiterer 114 Beschwerdeführer

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt S. -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 9. September 2013 - 15 W 56/13 -
b) den Beschluss des Landgerichts K. vom 9. September 2013 - 28 O 379/13 -,
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Baer

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2013 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

KirchhofPaulusBaer



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