Guten Abend! | Heute ist Freitag der 13. März 2026 | Winterzeit : 21:48:28 Uhr | gegenwärtige Temperatur in N/A : 0 °C | Wetterbedingung : | Windgeschwindigkeit : 0 km/h | Sonnenaufgang : 06:22 Uhr | Sonnenuntergang : 18:09 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

Suche :

Titel:

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

Aktenzeichen:

2 BvC 5/13 vom 23.07.2013

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

23. Juli 2013 (Dienstag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 5/13 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde

1)der Vereinigung 0% Hürdenpartei,
vertreten durch Dr. S …,
2)der Vereinigung Alle sonstigen Parteien und Wählergruppen (ALLE), vertreten durch Dr. S…,
3)der Vereinigung 146 GG Verfassungs- Volksentscheid JETZT oder WIDERSTAND, 20 IV GG,
vertreten durch Dr. S …,
gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

am 23. Juli 2013 beschlossen:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeigen seien nicht fristgemäß, sondern am 18. Juni 2013 und nicht im Original eingegangen.

3. Am 8. Juli 2013 ging ein Fax beim Bundesverfassungsgericht ein, auf dem handschriftlich auf der Entscheidung des Bundeswahlausschusses neben der nicht ganz leserlichen Unterschrift mit einem Nachnamen lediglich Folgendes vermerkt war: „Gegen diese Feststellung lege ich Beschwerde zum BVerfG ein.“ Am 9. Juli 2013 ging ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Beschwerde gegen ihre Nichtanerkennung eingelegt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Feststellung des Bundeswahlausschusses sei erst am 8. Juli 2013 bekannt geworden.

4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig; die Beschwerdeführerinnen haben sich hierzu geäußert.

II.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerinnen haben eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG allenfalls genügende Beschwerde erst am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.

Lübbe-WolffGerhardt
LandauHuberHermanns
MüllerKessal-Wulf



Für das Jahr 2026 liegen noch keine Datensätze vor!

Besucherzähler: 573604
Besucher-Online: 52

zurück zur Hauptseite


© 2006-2026 Rechtsanwalt Bernd Wünsch