Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Aktenzeichen:
1 BvR 1236/13 vom 02.05.2013
Quellenangabe:
Bundesverfassungsgericht
Veröffentlichung am:
2. Mai 2013 (Donnerstag)
Nachricht:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1236/13 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L. ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans-Jörg Bücking, M.A., Höhenweg 10, 35282 Rauschenberg -
gegen
die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013 - 6 St 3/12 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.