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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Aktenzeichen:

1 BvR 1236/13 vom 02.05.2013

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

2. Mai 2013 (Donnerstag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1236/13 -

In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L. ,

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans-Jörg Bücking, M.A., Höhenweg 10, 35282 Rauschenberg -
gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013
- 6 St 3/12 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

KirchhofMasingBaer



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