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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 , 88, 40 ; 93, 266 ).

Aktenzeichen:

2 BvR 1744/10 vom 14.10.2010

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

14. Oktober 2010 (Donnerstag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1744/10 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K ...,

1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2010 - 3 Ws 418/10 -,
2. mittelbar gegen
§ 66b Abs. 3 StGB
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 <79>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Freiheitsentziehung und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem Bundesverfassungsgericht weder das Urteil des Landgerichts aus dem Jahr 2008, mit dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, noch der Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2010 vor, mit dem die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde und auf den der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2010 Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher wiederzugeben.

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

VoßkuhleMellinghoffLübbe-Wolff



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