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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Aktenzeichen:

1 BvR 364/09 vom 14.10.2010

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

14. Oktober 2010 (Donnerstag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 364/09 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Firma K... GmbH,

- Bevollmächtigte:
Hesse Rechtsanwälte,
Rathausplatz 10 a, 53604 Bad Honnef -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2009 - 37 T 60/08 -,
b) die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 6. August 2008 - EHUG-00006214/2008-01/02 -,
2. mittelbar gegen
§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das Landgericht gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. LG Bonn, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 T 104/08 -, DStR 2009, S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704; Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 <152 f.>; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, S. 698 <699>). Die Entscheidung des Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.

Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S. 2588 <2589>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

KirchhofBrydeSchluckebier



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