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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 14, 196 ; 58, 170 ; 79, 47 ).

Aktenzeichen:

2 BvC 3/10 vom 18.10.2010

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

18. Oktober 2010 (Montag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 3/10 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn H…,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 21/09 - (BTDrucks 17/2200)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau

am 18. Oktober 2010 beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).

VoßkuhleBroßOsterloh
Di FabioMellinghoffLübbe-Wolff
GerhardtLandau



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