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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Titel:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ).

Aktenzeichen:

2 BvR 2244/08 vom 26.07.2010

Quellenangabe:

Bundesverfassungsgericht

Veröffentlichung am:

26. Juli 2010 (Montag)

Nachricht:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2244/08 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1.des Herrn T…,
2.der Frau T...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Becke,
Husarenstraße 16/1, 69121 Heidelberg -
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2008 - VI R 81/04 –

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

OsterlohMellinghoffGerhardt



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