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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ). Aktenzeichen:
2 BvR 2244/08 vom 26.07.2010
Quellenangabe:
Bundesverfassungsgericht Veröffentlichung am:
26. Juli 2010 (Montag) Nachricht:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2244/08 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
| 1. | des Herrn T…, |
| 2. | der Frau T... |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Becke, Husarenstraße 16/1, 69121 Heidelberg -
| gegen |
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2008 - VI R 81/04 – |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Osterloh | Mellinghoff | Gerhardt |
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