Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; BVerfGK 5, 172 <173 f.>). Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 <57>).